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Justizze. Art. 6 BVG

Bundesgericht

Pensionskasse verweigert Kinderrente bei vorzeitiger Pensionierung ohne Umwandlungssatzanpassung: Anspruch besteht im Obligatorium (Art. 6, 13 Abs. 2, 17 BVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 133 V 575 · ATF 133 V 575 · DTF 133 V 575
Datum
28.08.2007
Geschäftsnummer
BGE 133 V 575
Abteilung
CH_BGE_007
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 6 BVG Art. 13 BVG Art. 17 BVG Art. 21 BVG Art. 25 BVG

Zusammenfassung

Eine Pensionskasse weigerte sich, einem Versicherten, der sich vor Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters von 65 Jahren pensionieren liess, neben der Altersrente auch Kinderrenten für seine beiden Töchter auszurichten. Die Kasse argumentierte, die Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung seien rein überobligatorisch und ein Anspruch auf Kinderrente entstehe erst mit dem gesetzlichen Rentenalter. Das kantonale Gericht hatte hingegen festgestellt, dass im Rahmen der BVG-Mindestleistungen bis zum Erreichen der AHV-Altersgrenze ein Anspruch auf zwei Pensionierten-Kinderrenten bestehe. Die Pensionskasse erhob dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.

Das Bundesgericht wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Pensionskasse ab und bestätigte den Anspruch des Versicherten auf Kinderrenten im Rahmen der BVG-Mindestleistungen.

Das Gericht stellte fest, dass umhüllende Vorsorgeeinrichtungen im obligatorischen Bereich sämtliche vom BVG vorgeschriebenen Leistungsarten vorsehen müssen, wozu auch die Kinderrente nach Art. 17 BVG gehört. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin können auch Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung obligatorischen Charakter haben, da der Gesetzgeber den Vorbezug innerhalb des Obligatoriums ausdrücklich ermöglichte. Dass das Reglement der Pensionskasse den Umwandlungssatz nach Art. 14 BVG nicht an das frühere Rentenalter angepasst hatte, führte nicht dazu, dass die gesamte Leistung überobligatorisch wurde und der Anspruch auf die akzessorische Kinderrente entfiel. Vielmehr war im Sinne einer Schattenrechnung eine Mindest-Kinderrente zu berechnen, indem der Rentenumwandlungssatz für jedes Jahr der vorzeitigen Pensionierung entsprechend abgesenkt wurde. Auf Basis von 20 % dieser fiktiven Altersrente bestand der Anspruch auf die Kinderrente im Rahmen der BVG-Mindestleistungen, wie es Art. 21 Abs. 2 BVG vorsieht.

Die Entscheidung klärt, dass das Fehlen einer reglementarischen Anpassung des Umwandlungssatzes bei vorzeitiger Pensionierung nicht automatisch zum Verlust des Anspruchs auf akzessorische Leistungen wie die Kinderrente im obligatorischen Bereich führt.

Regeste

Art. 6, Art. 13 Abs. 2 und Art. 17 BVG: Kinderrente bei vorzeitiger Pensionierung. Auch bei vorzeitiger Pensionierung besteht im obligatorischen Bereich Anspruch auf eine Kinderrente nach Art. 17 BVG (E. 3-6).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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