Swissgrid AG klagt gegen Entschädigung für Erneuerung eines Überleitungsrechts für bestehende Hochspannungsleitung: Anwendungsbereich von Art. 83 lit. w BGG und grundsätzliche Bedeutung der Vergleichsmethode bei adäquater Kausalität (Art. 83 lit. w BGG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 147 II 201 · ATF 147 II 201 · DTF 147 II 201
- Datum
- 01.01.2018
- Geschäftsnummer
- BGE 147 II 201
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Swissgrid AG erhob Beschwerde gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, mit dem diesem Unternehmen verpflichtet wurde, den Grundeigentümern A.A. und B.A. eine Entschädigung von Fr. 340'000.- für die Wertminderung ihres Grundstücks durch eine bestehende 220kV-Freileitung zu zahlen. Streitig war insbesondere, ob bei der Prüfung der adäquaten Kausalität zwischen Enteignung und Wertminderung ein Vergleich mit einer hypothetischen erdverlegten Leitung am Parzellenrand zulässig ist. Die Grundeigentümer hatten das Überleitungsrecht ursprünglich bis 2001, Swissgrid AG beantragte 2014 dessen Verlängerung bis 2030. Die Freileitung besteht seit 1953 und führt über das Grundstück in unmittelbarer Nähe zum Wohnhaus.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein und hiess sie teilweise gut. Es stellte fest, dass Art. 83 lit. w BGG sowohl zeitlich als auch sachlich anwendbar ist: Der angefochtene Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts erging am 1. November 2019, nach Inkrafttreten der Norm am 1. Januar 2018, und die Norm umfasst nicht nur Plangenehmigungsverfahren, sondern auch reine Enteignungsverfahren für den Betrieb einer bestehenden Starkstromleitung. Der Ausschlussgrund greift auch dann, wenn – wie hier – ausschließlich die Höhe der Entschädigung streitig ist, da Entschädigung und Enteignungsrecht materiell und formell zusammengehören und die Entschädigung zwingend zur Enteignung gehört. Gleichzeitig entschied das Bundesgericht, dass die vom Bundesverwaltungsgericht angewandte Methode, bei der Prüfung der adäquaten Kausalität zwischen Enteignung und Wertminderung einen Vergleich mit einer hypothetischen erdverlegten Leitung heranzuziehen, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellt, weil sie sich in zahlreichen Fällen wesentlich auf die Entschädigungshöhe auswirken kann. Diese Frage war bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt. Damit war die Voraussetzung für das Eintrittsrecht des Bundesgerichts erfüllt. Die Entscheidung beruht auf Art. 83 lit. w BGG, Art. 19 lit. b EntG und Art. 83 lit. m BGG. Das Bundesgericht hat keine Kostenentscheidung getroffen. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass der Ausschluss des Rechtswegs zum Bundesgericht im Elektrizitätsrecht auch auf reine Enteignungsverfahren für bestehende Anlagen erstreckt wird und zugleich eine bisher ungeklärte, praktisch weitreichende Frage zur adäquaten Kausalität bei Entschädigungsberechnungen höchstrichterlich behandelt wird.
Regeste
Entschädigung für die Erneuerung eines Überleitungsrechts für eine bestehende Starkstromleitung; Anwendungsbereich von Art. 83 lit. w BGG; Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Der am 1. Januar 2018 in Kraft getretene Art. 83 lit. w BGG ist zeitlich (E. 1.1) und sachlich anwendbar: Er umfasst nicht nur Plangenehmigungsverfahren, sondern auch reine Enteignungsverfahren für den Betrieb einer Stark- oder Schwachstromanlage (E. 1.3). Der Ausschlussgrund greift auch, wenn - wie hier - einzig die Höhe der Entschädigung streitig ist (E. 1.4). Streitig ist der Vergleichsmassstab für die Prüfung der adäquaten Kausalität der Enteignung für die Wertminderung des Grundstücks (Art. 19 lit. b EntG): Ist es zulässig, die aktuelle Freileitungsführung mit einer hypothetischen erdverlegten Leitung am Parzellenrand zu vergleichen? Diese Frage kann sich in einer Vielzahl von Fällen wesentlich auf die Entschädigungshöhe auswirken, weshalb sie von grundsätzlicher Bedeutung ist (E. 2.3). Regeste Indemnité pour le renouvellement d'un droit de passage portant sur une ligne à courant fort existante; champ d'application de l'art. 83 let. w LTF; question juridique de principe. L'art. 83 let. w LTF, entré en vigueur le 1er janvier 2018, est applicable sur le plan temporel (consid. 1.1) et matériel: il vise non seulement les procédures d'approbation des plans, mais également les procédures relatives à la seule expropriation en vue de l'exploitation d'une installation électrique à fort ou à faible courant (consid. 1.3). Le motif d'exclusion prévaut aussi, lorsque - comme en l'espèce - seul le montant de l'indemnité est contesté (consid. 1.4). Le point litigieux a trait aux critères de comparaison à prendre en considération dans l'examen de la causalité adéquate de l'expropriation pour la dépréciation d'un immeuble (art. 19 let. b LEx): est-il admis de comparer l'impact de l'actuelle ligne électrique aérienne avec celui d'une hypothétique ligne enterrée en bordure de parcelle? Dès lors que cette question peut avoir, dans de nombreux cas, des répercussions sur le montant de l'indemnité, elle constitue une question juridique de principe (consid. 2.3). Regesto Indennità per il rinnovo di un diritto di passaggio di una linea a corrente forte esistente; campo di applicazione dell'art. 83 lett. w LTF; questione di diritto di importanza fondamentale. L'art. 83 lett. w LTF, entrato in vigore il 1° gennaio 2018, è applicabile sotto il profilo temporale (consid. 1.1) e sostanziale: esso non contempla solo le procedure di approvazione dei piani, ma anche quelle puramente espropriative per l'esercizio di un impianto elettrico a corrente forte o debole (consid. 1.3). Il motivo di esclusione prevale anche quando - come in concreto - è litigioso soltanto l'importo dell'indennità (consid. 1.4). Litigioso è il termine di paragone per esaminare la causalità adeguata dell'espropriazione per la diminuzione del valore della particella (art. 19 lett. b LEspr): è ammissibile comparare l'attuale tracciato della linea elettrica aerea con un'ipotetica linea interrata ai bordi della particella? Questa questione, in numerosi casi, può influire in maniera notevole sull'importo dell'indennità, motivo per cui assume un'importanza fondamentale (consid. 2.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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