Gesetzesartikel
Art. 269 SchKG – Nachträglich entdeckte Vermögenswerte
2 Entscheide, in denen Art. 269 SchKG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschwerdeführer beantragt nach Konkursschluss Nichtigkeitsfeststellung für Kollokation und Abtretung an deutsche Konkursverwaltung: Konkursschluss schliesst Kollokationsrüge aus, Abtretung ist wirksam wegen fortgeltender Konkursübereinkunft mit Bayern (Art. 22, 260, 268 SchKG)
- Abtretung von Verantwortlichkeitsansprüchen nach Art. 260 SchKG vor Löschung der konkursiten Gesellschaft: Aktivlegitimation der Abtretungsgläubiger bleibt trotz Löschung im Handelsregister bestehen (Art. 260 SchKG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.