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Justizze. Art. 4 IVG

Bundesgericht

Beschwerdeführerin mit rezidivierender depressiver Störung verlangt IV-Leistungen: 20-prozentige ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit wird abgelehnt, weil kognitive Einschränkungen nicht bestätigt sind (Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 ATSG und Art. 28 Abs. 1 IVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 145 V 361 · ATF 145 V 361 · DTF 145 V 361
Datum
02.12.2019
Geschäftsnummer
BGE 145 V 361
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 7 ATSG Art. 4 IVG Art. 28 IVG

Zusammenfassung

Eine Versicherte beantragte bei der Invalidenversicherung Leistungen wegen einer rezidivierenden depressiven Störung mit leicht- bis mittelgradiger Episode. Die IV-Stelle Bern verneinte den Anspruch mit der Begründung, es liege kein relevanter psychischer Gesundheitsschaden vor (Invaliditätsgrad: 27 %). Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Die Beschwerdeführerin legte beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein und verlangte entweder die Aufhebung des Entscheides und die Verpflichtung zur Leistungserbringung oder die Zurückweisung der Sache zur Neubeurteilung.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Entscheid.

Die psychiatrische Schätzung einer 20-prozentigen Arbeitsunfähigkeit durch den SMAB-Gutachter Dr. med. B. beruhte ausschliesslich auf der Angabe sehr massiver kognitiver Einschränkungen durch die Beschwerdeführerin, die sich weder in der psychiatrischen Exploration noch in der neuropsychologischen Testung bestätigen liessen. An diesem entscheidenden Punkt vermochten sämtliche Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern. Daher war nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen, dass das Beschwerdebild erhebliche negative Auswirkungen auf eine angepasste Arbeit hatte. Es fehlte somit an einem stimmigen Gesamtbild für die Annahme einer rechtlich relevanten psychischen Funktionseinbusse im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 ATSG und Art. 28 Abs. 1 IVG. Der medizinisch-psychiatrische Sachverständige hatte zudem nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern und inwieweit die von ihm erhobenen Befunde (Traurigkeit, Hoffnungslosigkeit, Antriebsschwäche usw.) die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit konkret einschränkten – insbesondere unter Einbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der Versicherten – wie es gemäss BGE 141 V 281 und Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 ATSG und Art. 28 Abs. 1 IVG erforderlich ist. Damit war der triftige Grund gegeben, von der ärztlichen Folgenabschätzung abzuweichen, ohne dass eine unzulässige juristische Parallelüberprüfung vorlag.

Die Kosten des Verfahrens wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Die Entscheidung präzisiert die Grenzen der rechtsanwendenden Überprüfung ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsgutachten bei psychischen Erkrankungen und betont die zentrale Bedeutung der Konsistenzprüfung sowie der nachvollziehbaren Verknüpfung zwischen medizinischen Befunden und funktionellen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.

Regeste

Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 ATSG; Art. 28 Abs. 1 IVG; Invalidität bei psychischen Leiden. Abgrenzung im Lichte von BGE 141 V 281 zwischen der (freien) Überprüfung der medizinisch-psychiatrischen Annahme einer Arbeitsunfähigkeit durch die rechtsanwendenden Stellen einerseits und unzulässiger juristischer Parallelbeurteilung andererseits (E. 4.3). Regeste Art. 4 al. 1 LAI en relation avec l'art. 7 al. 2 LPGA; art. 28 al. 1 LAI; invalidité en cas de trouble psychique. Délimitation à la lumière de l' ATF 141 V 281 entre l'examen (libre), par les autorités chargées de l'application du droit, de l'admission d'une incapacité de travail par l'expert psychiatre d'une part et une appréciation juridique parallèle inadmissible d'autre part (consid. 4.3). Regesto Art. 4 cpv. 1 LAI in relazione con l'art. 7 cpv. 2 LPGA; art. 28 cpv. 1 LAI; invalidità in presenza di affezioni psichiche. Delimitazione, sulla base della DTF 141 V 281 , tra l'esame (libero), ad opera delle autorità incaricate dell'applicazione del diritto, dell'ammissione di un'incapacità di lavoro effettuata da un perito psichiatra, da una parte, e un apprezzamento giuridico parallelo inammissibile, dall'altra (consid. 4.3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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