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Justizze. Art. 45 ATSG

Bundesgericht

Versicherter verweigert ärztliche Begutachtung unter Vorbehalt der Entfernung von Observationsergebnissen: Kostenauferlegung nach Art. 45 Abs. 3 ATSG unzulässig, da IV-Stelle nicht rechtzeitig Auftrag zurückzog (Art. 45 Abs. 3 ATSG)

BGE / ATF / DTF
BGE 145 V 314 · ATF 145 V 314 · DTF 145 V 314
Datum
19.08.2019
Geschäftsnummer
BGE 145 V 314
Abteilung
CH_BGE_007
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 45 ATSG

Zusammenfassung

Ein Versicherter beantragte eine Invalidenrente und machte während des Verfahrens eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend. Die IV-Stelle ordnete eine bidisziplinäre medizinische Begutachtung an, bei der die Ergebnisse einer vorherigen Observation den Gutachtern zur Verfügung gestellt werden sollten. Der Versicherte lehnte die Teilnahme an der Begutachtung ab, solange diese Unterlagen verwendet würden, und kündigte dies frühzeitig an. Die IV-Stelle ließ den Auftrag trotz dieser klaren Verweigerungshaltung bestehen und stellte nach dem Nichterscheinen des Versicherten die Abklärungskosten in Rechnung. Der Versicherte erhob Beschwerde gegen die Rückforderungsverfügung.

Das Bundesgericht hob die Rückforderungsverfügung auf und hiess die Beschwerde gut.

Der Versicherte hatte bereits am 24. Februar 2017 unmissverständlich angekündigt, nicht zur Begutachtung zu erscheinen, falls die Observationsergebnisse den Gutachtern vorgelegt würden. Die IV-Stelle hatte daraufhin am 10. Februar 2017 geantwortet und an der Verwendung der Observationsergebnisse festgehalten. Da die Verweigerungshaltung des Versicherten spätestens seit dem 24. Februar 2017 klar war und die IV-Stelle als Trägerin des Amtsbetriebs gemäss Art. 43 ATSG die Leitung des Verfahrens innehatte, lag es in ihrer Verantwortung, den Gutachtensauftrag rechtzeitig zurückzuziehen – was sie unterlassen hatte. Dadurch entstand ein Kostenaufwand, den der Versicherte nicht verursacht hatte; vielmehr war die IV-Stelle im Stande gewesen, die Begutachtung rechtzeitig abzusagen, ohne dass die von den Gutachtern in Rechnung gestellten Kosten entstanden wären. Ein tadelnswertes oder zu missbilligendes Verhalten des Versicherten über die bloße Verletzung der Mitwirkungspflicht hinaus war nicht feststellbar. Die strengen Voraussetzungen für die ausnahmsweise Kostenauferlegung nach Art. 45 Abs. 3 ATSG waren daher nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug hatte sich dadurch in einem Verstoß gegen Bundesrecht geirrt. Die Kostenauferlegung wurde aufgehoben.

Die Entscheidung klärt präzise die Voraussetzungen für die Kostenüberbindung nach Art. 45 Abs. 3 ATSG: Es bedarf nicht nur einer unentschuldbaren Mitwirkungsverletzung, sondern eines vorwerfbaren, kausalen Verhaltens, das die Kosten tatsächlich verursacht hat – und die IV-Stelle trägt die Verantwortung, das Verfahren so zu steuern, dass unnötige Kosten vermieden werden. Damit stärkt das Urteil die Rolle der IV-Stelle als aktiven Verfahrensleiter im Sozialversicherungsrecht.

Regeste

Art. 45 Abs. 3 ATSG; Auferlegung der Abklärungskosten an die Partei. Die dem Verursacherprinzip folgende Bestimmung von Art. 45 Abs. 3 ATSG beschlägt mit Blick auf den Wortlaut und ihrem Sinn und Zweck entsprechend die Auferlegung einzig derjenigen Kosten, die entstanden sind, weil die Partei durch ihr unentschuldbares Verhalten eine Abklärungsmassnahme verhindert oder erschwert hat. Voraussetzung für im Ausnahmefall zu tragende Kosten ist somit ein bezüglich der Kostenverursachung vorwerfbares Verhalten (E. 4 und 5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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