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Justizze. Art. 45 ATSG

Bundesgericht

Kosten eines gerichtlichen Unfallgutachtens: Auflagen an SUVA bei ungenügender Beweiswertigkeit der Verwaltungsergebnisse (Art. 45 Abs. 1 ATSG)

BGE / ATF / DTF
BGE 139 V 225 · ATF 139 V 225 · DTF 139 V 225
Datum
06.06.2013
Geschäftsnummer
BGE 139 V 225
Abteilung
CH_BGE_007
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 45 ATSG

Zusammenfassung

Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) focht einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt an, das ihr die Kosten eines gerichtlich eingeholten medizinischen Gutachtens auferlegt hatte. Im Streit stand die Leistungspflicht für eine Operation am Kniegelenk nach einem Unfall im Jahr 2008. Die Vorinstanz hatte aufgrund widersprüchlicher ärztlicher Berichte aus dem Verwaltungsverfahren ein eigenes Gutachten in Auftrag gegeben, um die Unfallkausalität zu klären, statt die Sache zurückzuweisen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der SUVA ab und bestätigte, dass die Kosten des gerichtlichen Gutachtens dem Versicherer aufzuerlegen sind. Das Gericht stützte sich auf die Rechtsprechung, wonach bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit – insbesondere wenn die Ergebnisse des Verwaltungsverfahrens in rechtserheblichen Punkten nicht ausreichend beweiswertig sind – das kantonale Gericht grundsätzlich selbst eine medizinische Begutachtung anordnen muss, um Verfahrensfairness zu wahren. Diese Erwägungen gelten sinngemäss auch für die Unfallversicherung.

Im konkreten Fall lagen widersprüchliche medizinische Stellungnahmen vor: Der behandelnde Orthopäde sah eine posttraumatische Gonarthrose, während der SUVA-Kreisarzt eine degenerative Chondromalazie diagnostizierte. Ein weiterer versicherungsinterner Arzt äusserte sich unschlüssig. Erst das Vertrauensarztgutachten der Gegenpartei begründete erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der internen SUVA-Begutachtungen. Das kantonale Gericht holte daher ein Gutachten zweier Professoren ein, welches die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bejahte. Entgegen der Argumentation der SUVA diente dieses Gutachten nicht bloss der Beweiswürdigung im Sinne von Art. 61 lit. c ATSG, sondern der Schliessung einer entscheidenden Beweislücke.

Die Kostenauflage ist mit Art. 45 Abs. 1 ATSG vereinbar, da der Versicherungsträger die Kosten für Massnahmen zu übernehmen hat, die für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren, auch wenn er diese selbst nicht angeordnet hatte. Da das Gutachten zur Klärung der Kausalität notwendig war, trägt die SUVA die Kosten.

Regeste

Art. 61 lit. a und c ATSG; Kostentragung eines gerichtlich eingeholten Gutachtens im Verfahren der Unfallversicherung. Die Kosten für ein Gutachten, welches das kantonale Gericht bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit im Sinne von BGE 137 V 210 anstelle einer Rückweisung selber einholt, können auch im Verfahren der Unfallversicherung dem Versicherungsträger auferlegt werden (E. 4.3). Regeste Art. 61 let. a et c LPGA; prise en charge des coûts d'une expertise judiciaire dans la procédure en matière d'assurance-accidents. Lorsque le tribunal cantonal constate qu'une instruction est nécessaire au sens de l'arrêt ATF 137 V 210 et qu'il met en oeuvre une expertise au lieu d'ordonner un renvoi, les coûts de cette expertise peuvent être mis à la charge de l'assureur également dans la procédure en matière d'assurance-accidents (consid. 4.3). Regesto Art. 61 lett. a e c LPGA; assunzione delle spese di una perizia giudiziaria nella procedura dell'assicurazione contro gli infortuni. Le spese di una perizia che il tribunale cantonale, in caso di constatata necessità di ulteriori accertamenti ai sensi della DTF 137 V 210, ordina direttamente al posto di un rinvio possono essere poste a carico dell'assicuratore anche nella procedura dell'assicurazione contro gli infortuni (consid. 4.3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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