Justizze.

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Justizze. Art. 142 StPO

Gesetzesartikel

Art. 142 StPO – Einvernehmende Strafbehörde

2 Entscheide, in denen Art. 142 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.