Gesetzesartikel
Art. 142 StPO – Einvernehmende Strafbehörde
2 Entscheide, in denen Art. 142 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschuldigter verlangt Anwesenheit seines Verteidigers bei psychiatrischer Exploration: Kein gesetzlicher oder grundrechtlicher Anspruch, Beschwerde abgewiesen (Art. 147 Abs. 1 StPO)
- Ehefrau des Beschuldigten wird von der Polizei als Auskunftsperson befragt, ohne auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen zu werden: Aussagen nicht verwertbar, Verurteilung aufgehoben (Art. 177 Abs. 3 StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.