Gesetzesartikel
Art. 111 StPO – Begriff
2 Entscheide, in denen Art. 111 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Ehefrau des Beschuldigten wird von der Polizei als Auskunftsperson befragt, ohne auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen zu werden: Aussagen nicht verwertbar, Verurteilung aufgehoben (Art. 177 Abs. 3 StPO)
- Polizei des Kantons St. Gallen hält Fahrer im Kanton Appenzell Ausserrhoden an und ordnet Blutprobe an: Zuständigkeitsverletzung ist blosses Ordnungsverschulden, Beweis verwertbar (Art. 141 Abs. 3 StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.