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Justizze. Art. 59 ZPO

Bundesgericht

Kartellrechtliche negative Feststellungsklage gegen britischen Grosshändler: Feststellungsinteresse im internationalen Verhältnis bejaht (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 144 III 175 · ATF 144 III 175 · DTF 144 III 175
Datum
14.03.2018
Geschäftsnummer
4A_417/2017
Abteilung
I. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 107 BGG Art. 59 ZPO

Zusammenfassung

Drei Schweizer und britische Unternehmen der Uhrengruppe X.________ erhoben beim Handelsgericht des Kantons Bern eine negative Feststellungsklage gegen eine britische Grosshändlerin, um feststellen zu lassen, dass sie keine Pflicht zur Belieferung mit Ersatzteilen mehr hätten und ihr nichts schuldeten. Die Beklagte hatte zuvor eine Frist gesetzt, bis zu der die Klägerinnen die Wiederaufnahme der Belieferung bestätigen mussten, andernfalls würde sie Klage erheben. Kurz darauf reichte sie tatsächlich Klage vor dem High Court of Justice in London ein. Das Handelsgericht verneinte ein genügendes Feststellungsinteresse nach schweizerischem Prozessrecht und trat daher nicht auf die Klage ein. Die Klägerinnen legten Beschwerde ans Bundesgericht ein.

Das Bundesgericht hob den Entscheid des Handelsgerichts auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung zurück. Es stellte klar, dass im internationalen Verhältnis das Interesse einer Partei, bei einem bevorstehenden Gerichtsverfahren einen ihr genehmen Gerichtsstand zu sichern, als genügendes Feststellungsinteresse im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO anzuerkennen ist. Dies gilt unbeschadet des Verbots des Rechtsmissbrauchs. Das Feststellungsinteresse ist eine prozessrechtliche Voraussetzung, die nach der lex fori – hier also nach schweizerischem Recht – zu beurteilen ist; die Frage obliegt nicht dem materiellen Recht des Streitgegenstands (britisches Kartellrecht). Eine Abweichung von der ständigen Rechtsprechung, wonach das Lugano-Übereinkommen die Frage des Feststellungsinteresses nicht regelt, war nicht gerechtfertigt, da das Übereinkommen ausschliesslich Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung regelt und keine Vereinheitlichung der nationalen Verfahrensrechte anstrebt. Die Vorinstanz hatte die Frage der internationalen und örtlichen Zuständigkeit ausdrücklich offengelassen und daher ist diese nicht Gegenstand der Beschwerde; die Sache ist deshalb zur Fortführung des Verfahrens zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- und hat die Beschwerdeführerinnen mit Fr. 8'000.-- zu entschädigen. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die Rechtsprechung zum Feststellungsinteresse bei negativen Feststellungsklagen im internationalen Verhältnis präzisiert und die Möglichkeit einer Klageerhebung in der Schweiz auch bei bevorstehender Klage im Ausland stärkt.

Regeste

Feststellungsinteresse bei einer negativen Feststellungsklage im Geltungsbereich des Lugano-Übereinkommens (LugÜ). Das Rechtsschutzinteresse wird im LugÜ nicht geregelt, es bestimmt sich nach Landesrecht (E. 3). Als Prozessvoraussetzung ist das Feststellungsinteresse dem Prozessrecht zuzuordnen und untersteht der lex fori (E. 4). Offenlassung, ob das effet-utile-Prinzip ausserhalb des Regelungsbereichs des LugÜ bei der Auslegung nationalen Rechts zu berücksichtigen ist (E. 5.1). Im internationalen Verhältnis ist das Interesse des Feststellungsklägers, bei bevorstehendem Gerichtsverfahren einen ihm genehmen Gerichtsstand zu sichern, als genügendes Rechtsschutzinteresse zu qualifizieren (E. 5.2-5.4). Regeste Intérêt à la constatation dans le cadre d'une action en constatation de droit négative régie par la Convention de Lugano (CL). L'intérêt juridiquement protégé n'est pas réglé par la CL; il se détermine selon le droit national (consid. 3). En tant que condition de recevabilité, l'intérêt à la constatation relève du droit de procédure et ressortit à la lex fori (consid. 4). Prise en compte du principe de l'effet utile hors du champ d'application de la CL, dans le cadre de l'interprétation du droit national, laissée ouverte (consid. 5.1). Dans les rapports internationaux, l'intérêt du demandeur à l'action en constatation en vue de s'assurer le for qui lui est le plus favorable en cas de procédure judiciaire imminente est un intérêt juridiquement protégé suffisant (consid. 5.2-5.4). Regesto Interesse all'accertamento nell'ambito di un'azione di accertamento negativo nel campo di applicazione della Convenzione di Lugano (CLug). L'interesse giuridicamente protetto non viene disciplinato dalla CLug, ma si determina in base al diritto nazionale (consid. 3). Quale presupposto processuale l'interesse all'accertamento concerne il diritto processuale ed è sottoposto alla lex fori (consid. 4). È stato lasciato aperto il quesito a sapere se il principio dell'effetto utile va pure considerato al di fuori del campo regolamentato dalla CLug nell'interpretazione del diritto nazionale (consid. 5.1). Nei rapporti internazionali l'interesse dell'attore dell'azione di accertamento ad assicurarsi un foro a lui conveniente in caso di una procedura giudiziaria imminente è un interesse giuridicamente protetto sufficiente (consid. 5.2-5.4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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