Gesetzesartikel
Art. 433 ZGB – Medizinische Massnahmen bei einer psychischen Störung: Behandlungsplan
1 Entscheid, in dem Art. 433 ZGB eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.