Gesetzesartikel
Art. 69 EPÜ: Rechtsprechung und Entscheide
4 Entscheide, in denen Art. 69 EPÜ eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschwerde gegen Nichtigkeitsentscheid zum Streitpatent: Zwischenverallgemeinerung unzulässig, Auslegung ist Rechtsfrage, Patentanwaltskosten nicht zusätzlich erstattungsfähig (Art. 51 PatG, Art. 69 EPÜ 2000)
- Hersteller beantragt Nichtigkeitserklärung eines ergänzenden Schutzzertifikats für eine Wirkstoffkombination: Rechtsprechungsänderung zur Offenbarungstheorie bleibt ohne Rückwirkung auf vorher rechtskräftig erteiltes Zertifikat (Art. 140k Abs. 1 lit. a PatG)
- Patentinhaberin klagt gegen Generika-Hersteller wegen Nachahmung mit Pemetrexed-Disäure: Äquivalenzprüfung verlangt Gleichwirkung, Auffindbarkeit und Gleichwertigkeit (Art. 66 lit. a PatG)
- Patentinhaberin klagt auf Unterlassung wegen Verletzung ihres Urinalventil-Patents durch Ventile zweiter Generation mit Stegverbindungen: Bundesgericht stellt wortsinngemässe Verletzung fest und hebt Teilurteil auf (Art. 66 lit. a PatG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.