Gesetzesartikel
Art. 839 ZGB – Handwerker und Unternehmer
5 Entscheide, in denen Art. 839 ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Totalunternehmerin beantragt vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts für Rückforderungsanspruch aus gezogener Erfüllungsgarantie: Pfandberechtigung verneint, da Anspruch nicht direkt auf Bauleistungen beruht (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB)
- Baufirma verlangt vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts: Fristwahrung nicht glaubhaft gemacht, da zweites Gesuch keine Bezugnahme auf erstes Gesuch enthält und Rechnung Kranarbeiten keine Abschlussarbeiten belegt (Art. 839 Abs. 2 ZGB)
- Bankgarantie mit zeitlicher Beschränkung der Verzugszinsen und absoluter Jahresbefristung erfüllt nicht die Anforderungen an eine hinreichende Sicherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB: Bauhandwerkerpfandrechtsverfahren wird weitergeführt
- Bauhandwerkerpfandrecht bei Mieterbau: Wertvermehrung objektiv zu beurteilen, Dritterwerber ohne Gutglaubenschutz (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB)
- Bauhandwerkerpfandrecht: Vorläufige Eintragung auf Stockwerkeinheit kann nach Fristablauf nicht definitiv auf Miteigentumsanteile übertragen werden (Art. 839 Abs. 2 ZGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.