Gesetzesartikel
Art. 17 ZPO – Gerichtsstandsvereinbarung
1 Entscheid, in dem Art. 17 ZPO eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.