Beschwerde gegen Ernennung eines Schiedsrichters durch Bezirksgericht: Kein Rechtsmittel zulässig, da positiver Ernennungsentscheid unanfechtbar ist (Art. 75 BGG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 142 III 230 · ATF 142 III 230 · DTF 142 III 230
- Datum
- 25.02.2016
- Geschäftsnummer
- 4A_490/2015
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Miteigentümer und eine Aktiengesellschaft waren als Miteigentümergemeinschaft F.________ gemeinsam Eigentümer einer Liegenschaft, auf der ein Restaurant betrieben wurde. Sie hatten in einem Verwaltungsreglement vereinbart, dass bei Pattsituationen ein Schiedsrichter zu ernennen sei, falls sie sich nicht einigen könnten. Nachdem sie sich nicht auf einen gemeinsamen Schiedsrichter einigen konnten, ersuchte die Aktiengesellschaft das Bezirksgericht Höfe um Ernennung eines Schiedsrichters gemäss Art. 362 ZPO. Das Bezirksgericht ernannte daraufhin Rechtsanwalt Daniel Hochstrasser zum Schiedsrichter. Der andere Miteigentümer erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte deren Aufhebung sowie die Feststellung, dass keine gültige Schiedsvereinbarung bestehe.
Das Bundesgericht erkennt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer hatte gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 1. Dezember 2014, mit der Rechtsanwalt Daniel Hochstrasser als Einzelschiedsrichter eingesetzt wurde, Beschwerde erhoben. Das Bundesgericht stellt fest, dass gegen einen positiven Ernennungsentscheid nach Art. 362 ZPO – also einen Entscheid, mit dem ein Schiedsrichter tatsächlich ernannt wird – kein Rechtsmittel an das Bundesgericht offensteht. Dies gilt auch dann, wenn darin nicht gleichzeitig über ein Ablehnungsgesuch gegen den ernannten Schiedsrichter befunden wurde. Die Frage der Existenz einer gültigen Schiedsvereinbarung und damit der Zuständigkeit des Schiedsgerichts kann erst im Rahmen einer Beschwerde gegen den Schiedsspruch selbst vorgebracht werden. Der positive Ernennungsentscheid ist daher unanfechtbar und stellt das Verfahren vor dem staatlichen Ernennungsrichter abschliessend ab. Diese Rechtsprechung folgt aus Art. 75 BGG, Art. 179 Abs. 3 IPRG sowie der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zur internationalen lex arbitri (BGE 115 II 294), die auf Art. 362 ZPO übertragen wird. Da die Vorinstanz ausschliesslich über die Ernennung entschieden hat und keine Ablehnungsgründe geltend gemacht wurden, ist die Beschwerde unzulässig.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Parteientschädigung zu, da ihr in diesem Verfahren kein Aufwand entstanden ist.
Die Entscheidung bestätigt die grundsätzliche Unanfechtbarkeit positiver Ernennungsentscheide im schweizerischen Schiedsverfahren und unterstreicht die Autonomie und Speditivität der Schiedsgerichtsbarkeit.
Regeste
Art. 356 Abs. 2 und Art. 362 ZPO; interne Schiedsgerichtsbarkeit; Gesuch um Ernennung eines Schiedsrichters. Gegen den Entscheid, mit dem der juge d'appui gestützt auf Art. 362 ZPO einen Schiedsrichter ernannt hat, steht kein Rechtsmittel offen (E. 1.4). Regeste Art. 356 al. 2 et art. 362 CPC; arbitrage interne; requête en nomination d'un arbitre. Aucune voie de recours n'est ouverte contre la décision par laquelle le juge d'appui, en vertu de l'art. 362 CPC, a nommé un arbitre (consid. 1.4). Regesto Art. 356 cpv. 2 e art. 362 CPC; arbitrato interno; istanza di designazione di un arbitro. Contro la decisione con cui il giudice di sostegno ha designato in virtù dell'art. 362 CPC un arbitro non è aperta alcuna via di ricorso (consid. 1.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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