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Justizze. Art. 667 ZGB

Bundesgericht

Enteignungsentschädigung wegen Überflugs: Kein direkter Eingriff bei 350m Höhe und Stichtag 1961 (Art. 667 Abs. 1 ZGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 142 II 128 · ATF 142 II 128 · DTF 142 II 128
Datum
18.03.2016
Geschäftsnummer
BGE 142 II 128
Abteilung
CH_BGE_004
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 667 ZGB

Zusammenfassung

Eigentümer von Liegenschaften in Gockhausen (Gemeinde Dübendorf) forderten eine Enteignungsentschädigung von der Flughafen Zürich AG. Sie machten geltend, dass ihre Grundstücke im Landeanflug auf den Flughafen Zürich regelmässig in einer Höhe von rund 350 Metern von Grossraumflugzeugen überflogen werden. Die Beschwerdeführer beriefen sich auf einen sogenannten 'direkten Überflug', der einen Eingriff in ihr Eigentumsrecht darstelle, sowie auf die Nichtvorhersehbarkeit der seit 2003 eingeführten Südanflüge als Voraussetzung für eine Entschädigung wegen Unterdrückung nachbarlicher Abwehrrechte gegen Fluglärm.

Das Bundesgericht wies die Beschwerden ab. Es entschied, dass die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte für Fluglärm allein nicht ausreicht, um einen direkten Eingriff in den Luftraum eines Grundstücks im Sinne von Art. 667 Abs. 1 ZGB zu begründen. Entscheidend sind vielmehr spezielle, für den Überflug typische Beeinträchtigungen physischer oder psychischer Art. Gestützt auf einen Augenschein stellte das Gericht fest, dass bei der Überflughöhe von rund 350 Metern zwar Fluglärmimmissionen vorhanden waren, aber keine weiteren physischen Einwirkungen wie Randwirbelschleppen, Kerosindämpfe oder Vibrationen entstanden. Die Silhouetten der Grossraumflugzeuge wirkten zwar eindrücklich, aber nicht bedrohlich, weshalb kein direkter Eigentumseingriff vorlag.

Hinsichtlich der Entschädigung für die Enteignung nachbarlicher Abwehrrechte bestätigte das Gericht die strenge Anwendung des Stichtags vom 1. Januar 1961. Dieser gilt auch für die erst ab 2003 regelmässig durchgeführten Südanflüge auf den Flughafen Zürich. Die Beschwerdeführer argumentierten, der Militärflugplatz Dübendorf habe als Sperrriegel fungiert und die Südanflüge unvorhersehbar gemacht. Das Gericht verneinte dies jedoch: Der Betrieb des Militärflugplatzes schränkte die Möglichkeit ziviler Südanflüge zwar ein, war selbst aber eine wichtige Quelle von Fluglärm. Da ziviler und militärischer Fluglärm als gleichartige Einwirkungen summiert werden müssen, war für die Bewohner vorhersehbar, dass sie zunehmendem Fluglärm ausgesetzt sein könnten, sei es vom Militärflugplatz oder vom Flughafen Zürich. Die konkrete Entwicklung der Betriebsrichtung machte die Immissionen daher nicht unvorhersehbar.

Regeste

a Enteignungsentschädigung wegen direkten Überflugs. Die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte für Fluglärm genügt für sich allein nicht, um einen direkten Eingriff in den Luftraum eines überflogenen Grundstücks zu begründen; entscheidend ist vielmehr, ob spezielle, für den Überflug typische Beeinträchtigungen physischer oder psychischer Art vorliegen (E. 2.2). Dies durften die Vorinstanzen hier (regelmässiger Überflug mit Grossraumflugzeugen im Landeanflug auf rund 350 m Höhe) aufgrund ihres Augenscheins verneinen (E. 2.4). Regeste b Entschädigung wegen Enteignung nachbarlicher Abwehransprüche gegen übermässigen Fluglärm; Kriterium der Nichtvorhersehbarkeit. Festhalten am Stichtag des 1. Januar 1961 auch für die erst ab 2003 regelmässig durchgeführten Südanflüge auf den Flughafen Zürich. Daran ändert auch der Militärflugplatz Dübendorf nichts, der die Möglichkeit ziviler Südanflüge bis zur Einstellung des Militärjetbetriebs beschränkte (E. 3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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