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Justizze. Art. 664 ZGB

Bundesgericht

Miteigentümer klagen gegen Gemeinde um Eigentum an Quelle: Quelle bildet keinen Wasserlauf, bleibt Privatquelle (Art. 704 Abs. 1 ZGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 149 III 49 · ATF 149 III 49 · DTF 149 III 49
Datum
08.12.2022
Geschäftsnummer
5A_420/2022
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 74 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 163 EGZGB Art. 664 ZGB Art. 667 ZGB Art. 704 ZGB Art. 711 ZGB

Zusammenfassung

Drei Miteigentümer einer Parzelle in Brig-Glis, auf der die Quelle "E.________" entspringt, stritten mit der Einwohnergemeinde Brig-Glis um das Eigentum an dieser Quelle. Das Bezirksgericht hatte 2021 festgestellt, dass die Quelle im Privateigentum der drei Kläger stehe; die Gemeinde legte Berufung ein, und das Kantonsgericht hob 2022 diesen Entscheid auf und stellte fest, die Quelle sei eine öffentliche Bachquelle im Gemeindeeigentum. Die drei Miteigentümer erhoben daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht und beantragten die Aufhebung des kantonalen Urteils sowie die Feststellung, dass es sich um eine private Quelle handle.

Das Bundesgericht hob das Urteil des Kantonsgerichts Wallis auf und stellte fest, dass die Quelle "E.________" eine private Quelle ist. Dies ergab sich daraus, dass das Wasser an mehreren Stellen austrat, weder gefasst noch genutzt wurde und vor der von der Gemeinde vorgenommenen rudimentären Fassung weder ein Bachbett noch ein Bachlauf entstand – das Wasser versickerte vielmehr. Eine Quelle ist nur dann als öffentliche Bachquelle anzusehen, wenn sie von Anfang an einen Wasserlauf bildet, also Mächtigkeit und Stetigkeit besitzt, um ein Bett mit festen Ufern zu schaffen oder zu schaffen vermöchte, wäre sie nicht gefasst worden; dies fehlte hier. Das kantonale Recht (Art. 163 Abs. 3 EGZGB) sieht zwar grundsätzlich alle Wasserläufe ab Quellpunkt als öffentlich an, doch setzt diese Regelung voraus, dass überhaupt ein Wasserlauf vorliegt – was bei der vorliegenden Quelle nicht der Fall war. Die Vorinstanz hatte fälschlich die künstliche Fassung und die hypothetische Versorgungsfunktion (für mindestens 864 Personen) herangezogen, obwohl allein der ursprüngliche, unbeeinflusste Zustand massgeblich ist. Auch die Frage, ob D.________ noch Partei war, blieb ohne Auswirkung, da ihr Tod weder im Sachverhalt noch in den Akten belegt war und sie ohnehin mangels Grundstückseigentum nicht aktivlegitimiert war. Die Beschwerde war daher begründet.

Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- trägt die Gemeinde als Beschwerdegegnerin, die zudem die Beschwerdeführer mit Fr. 6'500.-- zu entschädigen hat. Zur Neuverteilung der Kosten des kantonalen Verfahrens wurde die Sache an das Kantonsgericht zurückgewiesen.

Das Urteil präzisiert den maßgeblichen Maßstab für die Unterscheidung zwischen privater Quelle und öffentlicher Bachquelle: ausschlaggebend ist nicht die Mächtigkeit oder Stetigkeit isoliert, sondern ob sich im natürlichen Zustand ein Wasserlauf bildet – ein Kriterium, das auch bei Mehrfachaustritten zu prüfen ist und nicht durch künstliche Fassungen verändert werden darf.

Regeste

Art. 664 Abs. 2 und Art. 704 Abs. 1 ZGB; Eigentum an Quelle; Abgrenzung zwischen privaten und öffentlichen Quellen. Voraussetzungen der Qualifikation als öffentliche Quelle (E. 3). Kriterien der Mächtigkeit und der Stetigkeit im Verhältnis zum Kriterium des Wasserlaufs bei mehreren Wasseraustritten (E. 4.1 und 4.2). Einfluss der Quellfassung auf den Wasserlauf (E. 4.3). Regeste Art. 664 al. 2 et art. 704 al. 1 CC; propriété de la source; distinction entre sources privées et sources publiques. Conditions pour la qualification de source publique (consid. 3). Critères de la puissance et de la continuité par rapport au critère du cours d'eau en cas de pluralité de sorties d'eau (consid. 4.1 et 4.2). Influence du captage de la source sur le cours d'eau (consid. 4.3). Regesto Art. 664 cpv. 2 e art. 704 cpv. 1 CC; proprietà di una sorgente; delimitazione tra sorgenti private e sorgenti di dominio pubblico. Presupposti per la qualifica di sorgente di dominio pubblico (consid. 3). Criteri della potenza e della continuità in relazione al criterio del corso d'acqua in caso di più fuoriuscite d'acqua (consid. 4.1 e 4.2). Influsso della captazione della sorgente sul corso d'acqua (consid. 4.3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.