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Justizze. Art. 16 ATSG

Bundesgericht

Unfallrente: Korrekte Parallelisierung des unterdurchschnittlichen Valideneinkommens führt zu höherem Invaliditätsgrad (Art. 16 ATSG)

BGE / ATF / DTF
BGE 141 V 1 · ATF 141 V 1 · DTF 141 V 1
Datum
11.12.2014
Geschäftsnummer
8C_494/2014
Abteilung
I. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 16 ATSG

Zusammenfassung

Ein 1979 geborener Versicherter erlitt 2011 bei einer Frontalkollision Verletzungen an Beinen und Arm. Die SUVA sprach ihm eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 17 % sowie eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 30 % zu. Der Versicherte focht diese Leistungen vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich an, welches die Beschwerde abwies. Er erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und verlangte eine Begutachtung, höhere Rentenleistungen sowie die Übernahme der Kosten für private Arztberichte.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut. Es ändert den Invaliditätsgrad von 17 % auf 27 % ab, weist die übrigen Anträge jedoch ab.

Im Zentrum steht die Berechnung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG. Das kantonale Gericht hatte zur Prüfung der Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens dieses inklusive Überstundenvergütung herangezogen. Das Bundesgericht hält fest, dass bei der Parallelisierung nur die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit massgebend ist. Da das Valideneinkommen ohne Überstunden (CHF 55'000) um 19 % unter dem statistischen Durchschnitt lag, war eine Parallelisierung von 14 % vorzunehmen. Dies führte zu einem gekürzten Invalideneinkommen von CHF 45'994 und resultierte im höheren Invaliditätsgrad von 27 %.

Bezüglich der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bestätigt das Gericht die Beurteilung der Klinik B.________. Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die dort attestierte volle Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten seien nicht stichhaltig, da die Belastungstests in zwei Kliniken ähnliche Ergebnisse zeigten und Abweichungen im zweiten Bericht auf Selbstlimitierung zurückzuführen waren. Auch die Verdachtsdiagnose eines CRPS rechtfertige keine weiteren Abklärungen.

Den Anspruch auf Leistungen für psychische Unfallfolgen verneint das Gericht mangels adäquatem Kausalzusammenhang. Eine Frontalkollision sei zwar ein Ereignis, aber nicht zwingend als schweres Trauma einzustufen, wenn die Kriterien wie besonders dramatische Begleitumstände oder schwere Verletzungen nicht im erforderlichen Masse erfüllt sind.

Schliesslich bleibt es bei der zugesprochenen Integritätsentschädigung von 30 %. Das Bundesgericht kann die Angemessenheit dieser Schätzung gemäss Art. 95 lit. a BGG nicht überprüfen. Die vom Beschwerdeführer angerufene Verschlechterung durch Arthrosen sei nicht überwiegend wahrscheinlich prognostiziert worden.

Die Gerichtskosten werden hälftig geteilt, wobei die SUVA dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung schuldet.

Regeste

Art. 16 ATSG; unterdurchschnittliches Valideneinkommen; Überstunden. Bei der Prüfung der Unterdurchschnittlichkeit des tatsächlich erzielten Valideneinkommens ist von dem Lohn auszugehen, den der vollzeitlich tätige Versicherte innerhalb der vereinbarten Arbeitszeit erzielte, und das Entgelt für Überstundenarbeit ist nicht einzubeziehen (E. 5). Regeste Art. 16 LPGA; revenu sans invalidité inférieur à la moyenne; heures supplémentaires. Lorsqu'il s'agit de déterminer si le revenu sans invalidité effectivement réalisé est inférieur à la moyenne, il faut partir du salaire que l'assuré a obtenu pour son activité à temps complet dans le cadre de l'horaire de travail convenu contractuellement, sans y inclure l'indemnisation des heures supplémentaires effectuées (consid. 5). Regesto Art. 16 LPGA; reddito senza invalidità inferiore alla media; ore supplementari. Quando si tratta di determinare se il reddito senza invalidità realizzato sia effettivamente inferiore alla media, occorre prendere in considerazione il salario che l'assicurato ha ottenuto nella sua attività a tempo pieno nel quadro dell'orario di lavoro convenuto contrattualmente, senza includere la retribuzione per ore supplementari (consid. 5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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