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Justizze. Art. 76 BGG

Bundesgericht

KESB erhebt Beschwerde gegen Rückweisungsentscheid: Nichteintreten mangels Parteistellung (Art. 76 Abs. 1 BGG)

BGE / ATF / DTF
BGE 141 III 353 · ATF 141 III 353 · DTF 141 III 353
Datum
07.09.2015
Geschäftsnummer
5A_388/2015
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 76 BGG

Zusammenfassung

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Innerschwyz focht beim Bundesgericht einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz an. Das kantonale Gericht hatte zuvor eine Aufhebung einer Beistandschaftsmassnahme teilweise rückgängig gemacht und die Sache zur Neubeurteilung an die KESB zurückgewiesen. Die KESB beantragte die Wiederherstellung ihres ursprünglichen Beschlusses. Streitig war, ob die Behörde als Beschwerdeführerin legitimiert ist.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde der KESB nicht ein. Es stellte fest, dass die KESB im vorinstanzlichen Verfahren keine Parteistellung innehatte. Gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB ist die verfügende Behörde im kantonalen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht als Partei vorgesehen, auch wenn sie zur Vernehmlassung eingeladen wird. Da die KESB am Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht als Partei teilnahm, fehlte die Legitimationsvoraussetzung nach Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG.

Auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG war die Beschwerde unzulässig. Als kantonale Behörde gehört die KESB zum Gemeinwesen. Für Gemeinwesen gilt bei der Beschwerdebefugnis eine restriktive Handhabung. Das allgemeine Interesse an der korrekten Rechtsanwendung begründet kein schutzwürdiges Interesse im Sinne des Gesetzes. Zudem verwies das Gericht darauf, dass eine verfügende Behörde, deren Entscheid im Rechtsmittelverfahren geändert wurde, diesen Rechtsmittelentscheid nicht selbst an das Bundesgericht weiterziehen kann. Der betroffene Person steht ohnehin ein eigener Instanzenzug offen.

Da die Beschwerdeführerin in amtlicher Eigenschaft handelte, wurden ihr keine Gerichtskosten auferlegt (Art. 66 Abs. 4 BGG). Eine Parteientschädigung entfiel, da der Beschwerdegegner nicht zur Vernehmlassung aufgefordert worden war.

Regeste

Erwachsenenschutz; Entscheid der kantonalen Beschwerdeinstanz; Legitimation zur Beschwerde in Zivilsachen; Art. 76 Abs. 1 lit. a und b BGG. Zur Beschwerdebefugnis der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in ihrer Eigenschaft als verfügende Behörde (E. 4 und 5). Regeste Protection de l'adulte; décision de l'autorité cantonale de recours; qualité pour exercer un recours en matière civile; art. 76 al. 1 let. a et b LTF. Question de la qualité pour recourir de l'autorité de protection de l'enfant et de l'adulte, en sa qualité d'autorité qui a rendu la décision de première instance (consid. 4 et 5). Regesto Protezione degli adulti; decisione dell'autorità cantonale di reclamo; diritto di interporre ricorso in materia civile; art. 76 cpv. 1 lett. a e b LTF. Sulla legittimazione ricorsuale dell'autorità di protezione dei minori e degli adulti nella sua veste di autorità che ha emanato la decisione di prima istanza (consid. 4 e 5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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