Justizze.

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Justizze. Art. 189 ZPO

Bundesgericht

Einsetzung eines Schiedsgutachters: Obergerichtspräsident war sachlich unzuständig, Nichteintreten (Art. 189, 356 ZPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 141 III 274 · ATF 141 III 274 · DTF 141 III 274
Datum
20.05.2015
Geschäftsnummer
4A_655/2014
Abteilung
I. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 3 ZPO Art. 4 ZPO Art. 189 ZPO Art. 356 ZPO

Zusammenfassung

Zwei Aktionäre einer AG stritten über die Bewertung ihrer Aktien im Rahmen eines Aktionärsbindungsvertrags. Da sie sich nicht einigen konnten, beantragte einer der beiden beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Thurgau die Einsetzung eines unabhängigen Schiedsgutachters zur fachmännischen Bewertung des inneren Werts der Aktien. Der andere Aktionär focht diesen Entscheid an und rügte insbesondere die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Richters.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und hebt den angefochtenen Entscheid auf. Es stellt fest, dass der Obergerichtspräsident des Kantons Thurgau sachlich unzuständig war, weshalb auf das Gesuch um Einsetzung eines Schiedsgutachters nicht einzutreten ist.

Die Vorinstanz hatte ihre Zuständigkeit gestützt auf eine vertragliche Klausel bejaht, wonach die Ernennung "analog zu Art. 12 des Schweizerischen Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit" durch den Richter erfolgen solle. Das Bundesgericht hält jedoch fest, dass die Parteien die sachliche Zuständigkeit der staatlichen Gerichte nicht frei bestimmen können, sofern das kantonale Recht dies nicht ausdrücklich erlaubt (Art. 3 und 4 ZPO). Zudem regelt Art. 356 ZPO die Ernennung von Schiedsrichtern im Rahmen der Schiedsgerichtsbarkeit, nicht aber die Ernennung von Schiedsgutachtern zur Feststellung von Tatsachen nach Art. 189 ZPO. Die systematische Einordnung des Schiedsgutachtens bei den Beweismitteln zeigt, dass es sich von der Schiedsgerichtsbarkeit unterscheidet; die Intervention des staatlichen Gerichts nach Art. 356 ZPO erstreckt sich nicht auf diese Tätigkeit.

Da keine bundesrechtliche Norm die Zuständigkeit des Obergerichtspräsidenten begründete und das kantonale Recht keine entsprechende Wahlmöglichkeit einräumte, war der Antrag vor der falschen Instanz erhoben worden. Die Sache wurde zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Regeste

Ernennung eines Schiedsgutachters. Unterschied zwischen einem Schiedsgericht und einem Schiedsgutachter (E. 2.4 und 2.5); Art. 356 ZPO bildet keine gesetzliche Grundlage für die richterliche Ernennung eines Schiedsgutachters (E. 2.5). Regeste Nomination d'un expert-arbitre. Distinction entre un tribunal arbitral et un expert-arbitre (consid. 2.4 et 2.5); l'art. 356 CPC ne constitue pas une base légale pour la nomination judiciaire d'un expert-arbitre (consid. 2.5). Regesto Nomina di un arbitratore-perito. Differenza fra un tribunale arbitrale e un arbitratore-perito (consid. 2.4 e 2.5); l'art. 356 CPC non costituisce una base legale per la nomina giudiziale di un arbitratore-perito (consid. 2.5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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