Gesetzesartikel
Art. 9 ZUG – Im Allgemeinen
4 Entscheide, in denen Art. 9 ZUG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Volljährige ehemalige Pflegekinderin begründet Unterstützungswohnsitz am neuen Aufenthaltsort durch Abmeldung/Anmeldung und Absichtserklärung: Behördliche Unterbringung in Familienpflege fehlt, daher kein Ausschluss des Wohnsitzes nach Art. 5 ZUG (Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 ZUG)
- Kanton St. Gallen beantragt Richtigstellung der Sozialhilfezuständigkeit für fremdplatzierte Kinder: Vorübergehende vorsorgliche Fremdplatzierung rechtfertigt keine Zuständigkeitsverschiebung vor definitiver Anordnung (Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG)
- Gemeinde Galgenen verweigert Kostenübernahme für ausserkantonale Heimplatzierung eines minderjährigen Kindes: Unterstützungswohnsitz bleibt am letzten gemeinsamen Wohnsitz mit Elternteil trotz Fremdplatzierung (Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG)
- Kanton streitet Erstattung von Pflegekosten: Kein Unterstützungswohnsitz durch fiktiven Zivilwohnsitz, Heimatkanton haftet (Art. 4, 15 ZUG; Art. 24 Abs. 2 ZGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.