Streit um Patentanmeldungen: Anwendbares Recht ist das Recht des Sitzstaates des Übertragenden, nicht des Verhandlungsortes (Art. 122 Abs. 1 IPRG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 140 III 473 · ATF 140 III 473 · DTF 140 III 473
- Datum
- 08.09.2014
- Geschäftsnummer
- 4A_256/2014
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Schweizer Aktiengesellschaft klagte gegen eine Gesellschaft mit Sitz in Hongkong auf Abtretung von zwei Europäischen Patentanmeldungen für Kaffeekapseln. Hintergrund war ein Meeting in Hongkong im Dezember 2008, bei dem es um die Zuteilung von drei Patentanmeldungen ging. Das Handelsgericht Bern wies die Klage ab und wandte Schweizer Recht an, da der engste Zusammenhang mit der Schweiz bestehe. Die Klägerin rügte vor Bundesgericht die Verletzung des Internationalen Privatrechts und verlangte die Anwendung des Rechts von Hongkong.
Das Bundesgericht hob den vorinstanzlichen Entscheid auf und wies die Sache zur Neubeurteilung nach dem Recht von Hongkong zurück. Es stellte fest, dass die Frage des Zustandekommens und Inhalts eines Vertrags über Immaterialgüterrechte (hier Patentanmeldungen) nicht dem allgemeinen Vertragsstatut nach Art. 117 IPRG, sondern der Sonderbestimmung des Art. 122 IPRG unterliegt. Gemäss Art. 122 Abs. 1 IPRG ist das Recht des Staates anwendbar, in dem derjenige seinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Sitz hat, der das Immaterialgüterrecht überträgt. Da die beklagte Gesellschaft aus Hongkong als potenzielle Überträgerin dort ihren Sitz hatte, ist das Recht von Hongkong massgebend. Ein Ausweichklausel-Eingriff nach Art. 15 IPRG oder Art. 117 Abs. 1 IPRG wegen eines eindeutig engeren Zusammenhangs mit der Schweiz wurde verneint; der territoriale Schutzbereich der Anmeldungen reichte dafür nicht aus. Die Vorinstanz hatte daher Bundesrecht verletzt, indem sie Schweizer Recht angewendet hatte. Die Kosten wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Regeste
Art. 15, 117 und 122 IPRG; anwendbares Recht; Übertragung von Patentanmeldungen. Bestimmung des anwendbaren Rechts. Auf Verträge über die Übertragung von Patentanmeldungen ist Art. 122 IPRG anwendbar. Offengelassen, ob für eine Abweichung von der in Art. 122 IPRG vorgesehenen Anknüpfung Art. 15 oder 117 Abs. 1 IPRG massgebend wäre (E. 2). Regeste Art. 15, 117 et 122 LDIP; droit applicable; cession de demandes de brevet. Détermination du droit applicable. L'art. 122 LDIP est applicable aux contrats de cession de demandes de brevet. Est laissée ouverte la question de savoir si, en dérogation au rattachement prévu à l'art. 122 LDIP, l'art. 15 ou l'art. 117 al. 1 LDIP serait déterminant (consid. 2). Regesto Art. 15, 117 e 122 LDIP; diritto applicabile; trasferimento della domanda di brevetto. Determinazione del diritto applicabile. Ai contratti di trasferimento di brevetti si applica l'art. 122 LDIP. È stata lasciata aperta la questione di sapere se, nel caso di una deroga al collegamento previsto dall'art. 122 LDIP, sarebbe determinante l'art. 15 o l'art. 117 cpv. 1 LDIP (consid. 2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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