Gesetzesartikel
Art. 21 IPRG – Sitz und Niederlassung von Gesellschaften und Trusts
1 Entscheid, in dem Art. 21 IPRG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.