Gesetzesartikel
Art. 122 IPRG – Verträge über Immaterialgüterrechte
1 Entscheid, in dem Art. 122 IPRG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.