Gesetzesartikel
Art. 535 OR – Verhältnis der Gesellschafter unter sich: Geschäftsführung
1 Entscheid, in dem Art. 535 OR eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.