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Justizze. Art. 158 ZPO

Bundesgericht

Vorsorgliche Beweisführung nach Verkehrsunfall: Willkür bei Verneinung des Interesses an polydisziplinärem Gutachten, Rückweisung (Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 140 III 16 · ATF 140 III 16 · DTF 140 III 16
Datum
14.11.2013
Geschäftsnummer
4A_225/2013
Abteilung
I. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 158 ZPO

Zusammenfassung

Eine Autofahrerin erlitt bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn eine Halswirbelsäulen-Distorsion und weitere Beschwerden. Nach Einstellung der Leistungen durch die Suva beantragte sie beim kantonalen Gericht eine vorsorgliche Beweisführung zur Einholung eines polydisziplinären medizinischen Gutachtens, um ihre Prozesschancen gegen die Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin abzuklären. Die Vorinstanzen wiesen das Gesuch ab, da aufgrund vorhandener Arztberichte keine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse bestehe. Die Beschwerdeführerin rügt vor Bundesgericht die willkürliche Anwendung des Rechts auf vorsorgliche Beweisführung.

Das Bundesgericht hebt den vorinstanzlichen Entscheid auf und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es stellt fest, dass die Vorinstanz den Zweck der vorsorglichen Beweisführung nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO verkannt habe. Die Vorinstanz hatte selbst ausgeführt, dass ein polydisziplinäres Gutachten in einem allfälligen Haftpflichtprozess "wohl unentbehrlich" sein werde. Es sei jedoch widersprüchlich und damit willkürlich, einerseits die Notwendigkeit dieses Beweismittels für den Hauptprozess anzuerkennen, andererseits das schutzwürdige Interesse an dessen vorgängiger Abnahme zu verneinen. Die bereits vorhandenen rund 20 medizinischen Stellungnahmen seien lediglich Privatgutachten und keine eigentlichen Beweismittel; die Beschwerdeführerin strebe hingegen ein gerichtliches Gutachten an. Da ein solches im Hauptprozess zentral wäre, dürfe das Interesse an der vorsorglichen Abklärung nicht willkürfrei verneint werden.

Allerdings konnte das Bundesgericht nicht reformatorisch entscheiden, da aus den vorinstanzlichen Feststellungen nicht hervorging, ob die Beschwerdeführerin den anspruchsbegründenden Sachverhalt hinreichend glaubhaft gemacht hatte. Daher war die Sache zur Prüfung dieser Voraussetzung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG). Das Gericht prüfte zudem die Zulässigkeit der Beschwerde als Endentscheid im eigenständigen Gesuchsverfahren (Art. 90 BGG) und die Beschränkung auf die Rüge verfassungsmässiger Rechte bei Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen (Art. 98 BGG).

Regeste

a Art. 105 Abs. 1 BGG; Bindung an den vorinstanzlich festgestellten Prozesssachverhalt. Die vorinstanzlichen Feststellungen über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens sind für das Bundesgericht verbindlich (E. 1.3.1). Regeste b Art. 158 Abs. 1 lit. b 2. Satzteil ZPO; vorsorgliche Beweisführung zwecks Abklärung der Prozessaussichten. Voraussetzungen (E. 2.2.1, 2.2.2 und 2.5); Grundsätze der vorsorglichen Einholung eines Gutachtens (E. 2.2.3). Regeste a Art. 105 al. 1 LTF; portée contraignante des faits établis par l'autorité précédente à propos de la procédure. Les constatations de l'autorité précédente quant au déroulement de la procédure à son niveau et en première instance lient le Tribunal fédéral (consid. 1.3.1). Regeste b Art. 158 al. 1 let. b 2 e cas CPC; preuve à futur pour clarifier les chances de succès d'un procès. Conditions (consid. 2.2.1, 2.2.2 et 2.5); principes gouvernant la mise en oeuvre d'une expertise par voie de preuve à futur (consid. 2.2.3). Regesto a Art. 105 cpv. 1 LTF; vincolatività dei fatti procedurali accertati dall'istanza inferiore. Il Tribunale federale è vincolato dagli accertamenti di fatto dell'autorità inferiore su come si è svolta la procedura innanzi ad essa e alla prima istanza (consid. 1.3.1). Regesto b Art. 158 cpv. 1 lett. b seconda parte della frase CPC; assunzione di prove a titolo cautelare per valutare le probabilità di vincere la causa. Presupposti (consid. 2.2.1, 2.2.2 e 2.5); principi relativi all'assunzione di una perizia a titolo cautelare (consid. 2.2.3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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