Quartierplaneinleitung trotz geänderter Verhältnisse: Überprüfung der Bauzone wegen Zweitwohnungsinitiative geboten (Art. 21 Abs. 2 RPG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 140 II 25 · ATF 140 II 25 · DTF 140 II 25
- Datum
- 06.12.2013
- Geschäftsnummer
- 1C_598/2013
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 75b BV Art. 197 BV Art. 47 KRG Art. 16 KRVO Art. 15 RPG Art. 21 RPG
Zusammenfassung
Eine Genossenschaft als Grundeigentümerin im Gebiet Quarta Morta der Gemeinde Silvaplana wehrte sich gegen die Einleitung eines Quartierplanverfahrens mit Landumlegung. Sie machte geltend, dass sich die Verhältnisse durch die Annahme der Zweitwohnungsinitiative erheblich geändert hätten und die bestehenden Bauzonen überdimensioniert seien. Die Beschwerdeführerin verlangte eine vorherige Überprüfung und Anpassung der Nutzungsplanung sowie den Erlass einer kommunalen Planungszone, bevor das Quartierplanverfahren fortgesetzt werde.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut und hob den Beschluss zur Einleitung des Quartierplanverfahrens auf. Es verpflichtete die Gemeinde Silvaplana, die bestehende Grundordnung im Gebiet Quarta Morta zu überprüfen.
Das Gericht qualifizierte den Einleitungsbeschluss gestützt auf kantonales Recht (Art. 16 Abs. 2 KRVO) als Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, da Einwendungen nur gegen diesen Beschluss erhoben werden können. In der Sache bejahte es einen Anspruch auf Überprüfung der Nutzungsordnung nach Art. 21 Abs. 2 RPG i.V.m. Art. 47 Abs. 2 KRG. Die Beschwerdeführerin habe ein schutzwürdiges Interesse, da benachbarte Parzellen mit Grossbauten überstellt werden könnten. Entscheidend war, dass sich die Verhältnisse seit Erlass des Generellen Gestaltungsplans 2004 erheblich geändert hatten. Der Inkrafttreten von Art. 75b BV am 11. März 2012 mit dem Verbot neuer Zweitwohnungen bei Überschreitung des 20%-Anteils führe zu einem massiven Rückgang der Wohnbaunachfrage in der Tourismusgemeinde Silvaplana. Damit seien die Wohnbaureserven mit hoher Wahrscheinlichkeit überdimensioniert im Sinne von Art. 15 lit. b RPG. Das Vertrauen in die Beständigkeit des Plans sei gering, da die letzte Zonenplanrevision aus dem Jahr 2001 stammte und das Gebiet noch nicht baureif konkretisiert war. Solange diese Überprüfung nicht stattgefunden habe, dürfe das Quartierplanverfahren nicht eingeleitet werden, um keine präjudiziellen Vertrauenstatbestände zu schaffen.
Der Antrag auf Erlass einer Planungszone wurde abgewiesen, da die bestehende Quartierplanpflicht bereits wie eine solche wirke. Die Kosten und Entschädigungen wurden den privaten Beschwerdegegnern auferlegt, da sie im Wesentlichen unterlagen.
Regeste
a Eröffnung eines Quartierplanverfahrens; End- oder Zwischenentscheid. Die Einleitung eines amtlichen Quartierplanverfahrens stellt einen selbstständig anfechtbaren Endentscheid i.S. von Art. 90 BGG dar, wenn das kantonale Recht vorsieht, dass bestimmte Einwendungen nur mit Rekurs gegen den Einleitungsbeschluss geltend gemacht und im späteren Verfahren nicht mehr erhoben werden können (E. 1.1). Regeste b Überprüfung und Anpassung von Nutzungsplänen wegen veränderter Verhältnisse (Art. 21 Abs. 2 und Art. 15 RPG). Art. 21 Abs. 2 RPG unterscheidet die Überprüfung (1. Stufe) und die Anpassung der Nutzungsplanung (2. Stufe). Auf der 1. Stufe sind geringere Anforderungen an die Erheblichkeit der Veränderung zu stellen als auf der 2. Stufe (E. 3). Aufgrund des Inkrafttretens von Art. 75b BV ist in Tourismusgemeinden wie Silvaplana, die einen hohen Anteil von Zweitwohnungen haben, mit einem erheblichen Rückgang der Wohnbaunachfrage zu rechnen. Dies hat zur Folge, dass die Wohnbaureserven der Gemeinde überprüft werden müssen (E. 4.3). Für eine Reduktion der baulichen Nutzungsmöglichkeiten kommt (zumindest auch) das peripher gelegene, erst teilweise überbaute bzw. erschlossene und mangels Quartierplanung noch nicht baureife Gebiet Quarta Morta in Betracht (E. 4.4 und 5). Anspruch der Beschwerdeführerin auf Überprüfung der Zonenordnung im Gebiet Quarta Morta bejaht. Diese Prüfung darf nicht isoliert erfolgen, sondern setzt eine Gesamtsicht über alle Bauzonen der Gemeinde Silvaplana voraus (E. 6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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