Gesetzesartikel
Art. 29 MVG – Auszahlung und Beiträge an Sozialversicherungen
1 Entscheid, in dem Art. 29 MVG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.