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Justizze. Art. 265a SchKG

Bundesgericht

Kostenvorschuss bei Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens: Schuldner ist klagende Partei (Art. 265a Abs. 1 SchKG)

BGE / ATF / DTF
BGE 139 III 498 · ATF 139 III 498 · DTF 139 III 498
Datum
17.10.2013
Geschäftsnummer
BGE 139 III 498
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 265a SchKG Art. 98 ZPO

Zusammenfassung

In einer Betreibung erhob der Schuldner Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen. Das zuständige Bezirksgericht verpflichtete die betreibende Gläubigerin zur Leistung eines Kostenvorschusses, da sie als antragstellende Partei angesehen wurde. Die Gläubigerin focht diese Verfügung an und verlangte, dass stattdessen der Schuldner als Kläger aufzutreten habe und ihm der Kostenvorschuss aufzuerlegen sei. Streitig war die Zuweisung der Parteirollen und damit der Kostenvorschusspflicht im summarischen Verfahren nach Art. 265a SchKG.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und hält fest, dass im Verfahren über die Bewilligung eines Rechtsvorschlages wegen fehlenden neuen Vermögens der Schuldner als klagende Partei gilt und somit den Kostenvorschuss leisten muss.

Die Vorinstanz hatte argumentiert, die Gläubigerin sei kostenvorschusspflichtig, weil sie um Fortsetzung der Betreibung ersuche. Das Bundesgericht widerspricht dieser Auslegung unter Berufung auf Art. 265a Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 98 ZPO. Es stellt klar, dass Gegenstand des Verfahrens nicht die Anhebung der Betreibung, sondern einzig die Feststellung neuen Vermögens ist. Da der Schuldner durch seinen begründeten Rechtsvorschlag den Richter anruft und einen Entscheid beantragt, liegt die Initiative bei ihm. Dies unterscheidet sich von der Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79 ff. SchKG), wo der Gläubiger aktiv wird.

Das Gericht zieht zudem Parallelen zum Wechselbetreibungsverfahren (Art. 179 ff. SchKG), wo praktisch einhellig der Schuldner als Gesuchsteller gilt. Auch historisch wurde mit der Revision des SchKG 1997 das Ziel verfolgt, die Rollen zugunsten einer zweistufigen Prüfung zu tauschen, wobei der Schuldner sein Recht auf wirtschaftliche Erholung geltend macht. Folglich ist der Schuldner die Partei, die nach Art. 98 ZPO den Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat. Der Richter hat dem Schuldner eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses nach Art. 101 ZPO anzusetzen; bei Nichtleistung kann auf den Rechtsvorschlag nicht eingetreten werden.

Regeste

Art. 265a Abs. 1 SchKG, Art. 98 und 251 lit. d ZPO; Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens; Kostenvorschuss im summarischen Verfahren. Im summarischen Verfahren nach Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens ist der Schuldner die klagende Partei, von der das Gericht einen Kostenvorschuss verlangen kann (E. 2). Regeste Art. 265a al. 1 LP, art. 98 et 251 let. d CPC; opposition pour non-retour à meilleure fortune; avance de frais en procédure sommaire. Dans le cadre de la procédure sommaire d'opposition pour non-retour à meilleure fortune, le tribunal peut requérir une avance de frais du débiteur, dès lors qu'il est considéré comme la partie demanderesse (consid. 2). Regesto Art. 265a cpv. 1 LEF, art. 98 e 251 lett. d CPC; opposizione per non essere ritornato a miglior fortuna; anticipo delle spese nella procedura sommaria. Nella procedura sommaria che segue la sua opposizione per non essere ritornato a miglior fortuna il debitore va considerato quale attore, dal quale il giudice può esigere un anticipo delle spese (consid. 2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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