Gerichtsstandsklausel in AGB: Fax-Hinweis ungenügend, Internet-Hinweis bei E-Mail-Kontakt zulässig (Art. 23 Abs. 1 lit. a LugÜ)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 139 III 345 · ATF 139 III 345 · DTF 139 III 345
- Datum
- 01.07.2013
- Geschäftsnummer
- BGE 139 III 345
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine österreichische Bestellerin und eine deutsche Unternehmerin schlossen Werkverträge über die Montage von Regalanlagen per E-Mail ab. Die Unternehmerin verwies in den Verträgen auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), welche eine Gerichtsstandsklausel zugunsten Zürich enthielten. In den ursprünglichen Verträgen wurde angegeben, die AGB könnten per Fax angefordert werden; bei einer späteren Vertragsänderung wurde auf einen Download im Internet hingewiesen. Die Bestellerin erhob beim Handelsgericht Zürich die Einrede der Unzuständigkeit, da sie die AGB nie erhalten habe. Das Handelsgericht wies diese Einrede ab. Die Bestellerin focht diesen Entscheid mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht an und verlangte die Feststellung der Unzuständigkeit des Handelsgerichts.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück.
Das Gericht prüft die Formerfordernisse für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 Abs. 1 lit. a LugÜ. Es hält fest, dass der Verwender der AGB seinem Vertragspartner vor Vertragsschluss eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme verschaffen muss. Eine Erkundigungsobliegenheit des Vertragspartners wird abgelehnt.
Im konkreten Fall beurteilt das Gericht zwei verschiedene Hinweise auf die AGB unterschiedlich. Der Hinweis, die AGB könnten über eine bestimmte Faxnummer angefordert werden, genügt den strengen Formerfordernissen nicht. Dies begründet das Gericht damit, dass das Faxverfahren umständlicher ist, eine Zeitverzögerung bewirkt und dem Vertragspartner faktisch eine Nachfragepflicht auferlegt, was der Ablehnung einer Erkundigungsobliegenheit widerspricht. Zudem seien Faxgeräte weniger verbreitet als Geräte mit Internetzugang.
Hingegen kann ein Hinweis auf die Abrufbarkeit der AGB im Internet ausreichen, wenn die Parteien wie hier primär per E-Mail kommunizieren. Bei dieser Kommunikationsform besteht nur ein vernachlässigbarer Unterschied zwischen dem Öffnen eines Anhangs und dem Aufrufen einer Webseite. Da beide Parteien das Internet nutzen, ist es dem Vertragspartner zumutbar, dem Link zu folgen. Ob ein blosser Internet-Hinweis auch ohne E-Mail-Kommunikation genügt, lässt das Gericht offen.
Da die Vorinstanz nicht geprüft hat, ob die AGB zum Zeitpunkt der späteren Vertragsänderung tatsächlich im Internet abrufbar waren, ist der Sachverhalt zu ergänzen. War dies der Fall, könnte eine gültige Gerichtsstandsvereinbarung vorliegen. Falls nicht, muss die Vorinstanz prüfen, ob eine Erfüllungsortsvereinbarung besteht. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Regeste
Art. 23 Abs. 1 lit. a LugÜ; Gerichtsstandsklausel in AGB; Formerfordernisse. Ist eine Gerichtsstandsklausel in AGB enthalten, so setzt die Einhaltung der Formerfordernisse von Art. 23 Abs. 1 lit. a LugÜ voraus, dass der AGB-Verwender seinem Vertragspartner vor Vertragsabschluss eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme der AGB verschafft. Prüfung der Frage, ob ein Zugänglichmachen mit dem Hinweis, die AGB könnten auf der Internetseite des Verwenders abgerufen oder über eine Faxnummer angefordert werden, eine solche zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme darstellt (E. 4-6). Regeste Art. 23 par. 1 let. a CL; clause d'élection de for dans des conditions générales; exigences de forme. Lorsqu'une clause d'élection de for est insérée dans des conditions générales, les exigences de forme de l'art. 23 par. 1 let. a CL impliquent que l'utilisateur des conditions générales offre à son partenaire contractuel avant la conclusion du contrat une possibilité raisonnable de prendre connaissance desdites conditions. Examen du point de savoir si une telle possibilité est effectivement donnée lorsque l'utilisateur des conditions générales les rend accessibles en précisant qu'elles peuvent être obtenues sur sa page Internet ou au numéro de fax indiqué (consid. 4-6). Regesto Art. 23 par. 1 lett. a CLug; clausola di proroga del foro contenuta nelle condizioni commerciali generali (CCG); esigenze di forma. Se una clausola di proroga del foro è contenuta nelle CCG, l'osservanza dei requisiti di forma previsti dall'art. 23 par. 1 lett. a CLug presuppone che colui che le utilizza procuri, prima della conclusione del contratto, all'altro contraente una ragionevole possibilità di prendere conoscenza delle CCG. Esame del quesito di sapere se è data una tale ragionevole possibilità di presa di conoscenza, quando colui che utilizza le CCG le rende accessibili mediante l'indicazione che esse possono essere consultate sul suo sito internet o richieste tramite un numero di telefax (consid. 4-6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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