Kontoeröffnung in Zürich: Keine Verbraucherschutzgerichtsbarkeit mangels Nachweises der Banktätigkeit in Deutschland (Art. 15 LugÜ)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 139 III 278 · ATF 139 III 278 · DTF 139 III 278
- Datum
- 06.05.2013
- Geschäftsnummer
- BGE 139 III 278
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 15 CLug Art. 26 CLug Art. 15 LugÜ Art. 23 LugÜ Art. 26 LugÜ Art. 8 ZGB Art. 59 ZPO Art. 60 ZPO Art. 160 ZPO
Zusammenfassung
Ein in Deutschland wohnhafter Kunde klagte gegen eine Schweizer Bank vor einem Gericht in Zürich, nachdem diese eine Klage gegen ihn erhoben hatte. Der Kunde berief sich auf die besonderen Schutzvorschriften für Verbraucher im Lugano-Übereinkommen, um die Zuständigkeit der Zürcher Gerichte anzufechten und einen Gerichtsstand in seinem Wohnsitzstaat zu erzwingen. Er argumentierte, die Bank habe ihre Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet, was die Anwendung des Verbrauchergerichtsstands rechtfertigen würde. Die Bank stützte sich hingegen auf eine vertraglich vereinbarte Gerichtsstandsregelung zugunsten der Zürcher Gerichte. Im Zentrum des Streits stand die Frage, wer die Beweislast für das Vorliegen einer sogenannten Verbrauchersache trägt und wie weit die Pflicht des Gerichts geht, die internationale Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Zuständigkeit der Zürcher Gerichte. Es hält fest, dass gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Zivilprozessrechts (Art. 8 ZGB) jede Partei die Beweislast für die Tatsachen trägt, die ihrer Rechtsposition zugutekommen. Da die Bank eine gültige Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 23 LugÜ) vorlegte, deren Formgültigkeit nicht bestritten wurde, lag die Beweislast für die Ausnahmebestimmung des Verbrauchergerichtsstands (Art. 15 ff. LugÜ) beim Kunden. Das Gericht prüfte die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 lit. c LugÜ, wonach die Bank ihre Tätigkeit im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausüben oder darauf ausrichten muss. Diese Voraussetzung war nicht erfüllt, da der Vertrag über die Kontoeröffnung bereits 1987 bzw. 1994 geschlossen wurde. Zu diesem Zeitpunkt verfügte die Bank laut den Akten noch nicht über eine Zweigniederlassung in Deutschland; die Zulassung erfolgte erst 2006. Auch die Behauptung, die Bank habe ihre Tätigkeit über das Internet auf Deutschland ausgerichtet, scheiterte daran, dass das Internet erst nach 1994 zum Massenkommunikationsmittel wurde und der Kunde keinen konkreten Nachweis für eine frühere Präsenz erbrachte. Eine Empfehlung durch Verwandte (den Bruder des Klägers) begründet zudem keine gerichtliche Ausrichtung im Sinne der Norm.
Hinsichtlich der Prüfung der Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 26 Abs. 1 LugÜ i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. b und Art. 60 ZPO) stellte das Bundesgericht klar, dass diese Pflicht die Parteien nicht von ihrer Mitwirkungslast entbindet. Das Gericht muss nicht von sich aus nach Fakten forschen, wenn die vom Kläger vorgelegten Beweismittel sogar gegen seine eigene These sprechen. Da der Kunde rechtskundig vertreten war und keine weiteren Tatsachen vorbrachte, verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, als sie die Ermittlungen abschloss. Die Beschwerde wurde daher vollumfänglich abgewiesen.
Regeste
Art. 15 ff. und 26 Abs. 1 LugÜ; Art. 59 f. ZPO; Zuständigkeit bei Verbrauchersachen; Beweislast; Prüfung der Zuständigkeit von Amtes wegen. Beweislast für das Vorliegen einer Verbrauchersache nach Art. 15 Abs. 1 lit. c LugÜ (E. 3). Bedeutung und Umfang der Prüfung der Zuständigkeit von Amtes wegen (E. 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.