Kostenauflage für Ergänzungsfragen in vorsorglicher Beweisführung: Willkürliche Anwendung des Auffangtatbestands (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 139 III 33 · ATF 139 III 33 · DTF 139 III 33
- Datum
- 03.12.2012
- Geschäftsnummer
- 4D_66/2012
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Im Streit um die Verteilung der Kosten einer vorsorglichen Beweisführung in einem Bauprojekt wehrte sich eine Bauunternehmung gegen die anteilige Auferlegung der Gutachterkosten durch das Handelsgericht. Die Vorinstanz hatte die Kosten der Expertise über Schäden in Nasszellen allen drei beteiligten Parteien zu je einem Drittel auferlegt, weil sowohl die Gesuchstellerin als auch die beiden Gesuchsgegnerinnen Zusatzfragen an den Sachverständigen gestellt hatten. Die Beschwerdeführerin argumentierte, sie habe lediglich ihr Recht auf Anhörung wahrgenommen und sei nicht Veranlasserin des Verfahrens gewesen.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und hob die Kostenverteilung gegenüber der Beschwerdeführerin auf. Es entschied, dass die blosse Stellung von Ergänzungsfragen im Rahmen einer vorsorglichen Beweisführung keine Kostenauflage nach Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO rechtfertigt.
Die Vorinstanz hatte die Gutachterkosten willkürlich verteilt, indem sie die Beschwerdeführerin mit einem Drittel belastete, nur weil diese Zusatzfragen eingereicht hatte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei vorsorglicher Beweisführung im Normalfall keine Partei unterlegen; die Kosten trägt grundsätzlich der Gesuchsteller. Die Beschwerdeführerin handelte als Gesuchsgegnerin, die ihr Recht auf Anhörung wahrnahm. Das Gericht hätte unzulässige Fragen, die den Prozessgegenstand erweitern, abweisen müssen, statt sie zu akzeptieren und die Kosten auf alle zu verteilen. Da die Fragen das von der Gesuchstellerin definierte Beweisthema betrafen und dessen Aussagekraft erhöhten, dienten sie dem Interesse der Gesuchstellerin. Eine Abweichung vom Grundsatz, wonach der Gesuchsteller die Kosten trägt, wäre nur bei erheblicher wirtschaftlicher Disparität oder wenn die Gegenpartei ungerechtfertigten Aufwand verursacht hätte, zulässig gewesen. Dies war hier nicht der Fall. Der Entscheid verletzte somit Art. 9 BV (Willkürverbot) in Verbindung mit Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO.
Die Kosten der Beweisführung wurden neu verteilt: zwei Drittel der Gesuchstellerin und ein Drittel der zweiten Gesuchsgegnerin (die kein Rechtsmittel ergriffen hatte). Die Beschwerdeführerin wurde von diesen Kosten freigesprochen.
Regeste
Kostenverteilung bei vorsorglicher Beweisführung (Art. 107 Abs. 1 lit. f und Art. 158 ZPO). Kostenverteilung bei einer vorsorglichen Beweisführung in einem eigenständigen Verfahren, wenn die Gesuchsgegnerin Ergänzungsfragen stellt (E. 2-5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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