Probebohrungen zur Untersuchung von Kalkvorkommen im Wald: Baubewilligungspflicht wegen erheblicher Eingriffe in BLN-Gebiet und Gewässerschutzzone bejaht (Art. 24 RPG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 139 II 134 · ATF 139 II 134 · DTF 139 II 134
- Datum
- 15.03.2013
- Geschäftsnummer
- BGE 139 II 134
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Grundhof Bözberg AG focht einen Entscheid an, der feststellte, dass geplante Probebohrungen zur Untersuchung von Kalk- und Mergelvorkommen im Kanton Aargau keiner Baubewilligung bedürfen. Die Bohrungen sollen im Waldgebiet, ausserhalb der Bauzone und in einem besonders gefährdeten Gewässerschutzbereich durchgeführt werden. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass das Vorhaben aufgrund seiner Lage und der damit verbundenen Eingriffe einer vorgängigen Kontrolle unterliegen müsse.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und stellt fest, dass für die geplanten Probebohrungen sowohl eine baurechtliche Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG als auch eine waldrechtliche Ausnahmebewilligung nach Art. 16 Abs. 2 WaG erforderlich sind.
In Bezug auf die Baubewilligungspflicht prüft das Gericht, ob die räumlichen Auswirkungen so gewichtig sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Es hält fest, dass der besondere Standort im Wald, innerhalb eines BLN-Objekts (Aargauer Tafeljura) und in einem besonders gefährdeten Gewässerschutzbereich, die Beurteilung massgeblich beeinflusst. Obwohl die beanspruchte Fläche klein ist (<100 m²) und die Dauer kurz (max. 4 Wochen), sind die Auswirkungen erheblich, da neben dem Bohrgerät auch eine Notstromgruppe, ein Spülwasserbecken und ein Rohrlager installiert werden müssen. Zudem tangieren rund 200 Hin- und Rückfahrten durch den Wald das übrige Waldgebiet. Diese Umstände rechtfertigen die Bewilligungspflicht nach Art. 24 RPG.
Hinsichtlich des Waldrechts qualifiziert das Gericht die Bohrungen als vorübergehende Zweckentfremdung des Waldbodens. Da es sich nicht um eine Rodung im Sinne von Art. 5 WaG handelt (keine dauerhafte Änderung des Bestandesgefüges), greift jedoch Art. 16 WaG. Die Bohrungen stellen eine nachteilige Nutzung dar, die die Funktionen des Waldes zumindest temporär beeinträchtigt. Gemäss Art. 16 Abs. 2 WaG bedarf eine solche Nutzung einer kantonalen Ausnahmebewilligung, die nur aus wichtigen Gründen erteilt werden kann. Die Vorinstanz hatte diese Pflicht verneint, was das Bundesgericht korrigiert.
Regeste
Bewilligungspflicht von Probebohrungen im Waldgebiet. Probebohrungen im Waldgebiet bedürfen einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG, wenn das Vorhaben so gewichtige Auswirkungen auf Raum und Umwelt hat, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Von massgeblicher Bedeutung für die Beurteilung der räumlichen Folgen sind insbesondere die Art und Empfindlichkeit der Umgebung, in welcher das Vorhaben realisiert werden soll. Angesichts des besonderen Standorts im Wald sind die mit den fraglichen Probebohrungen verbundenen negativen Auswirkungen auf die Umgebung als so erheblich einzustufen, dass die Bewilligungspflicht nach Art. 24 RPG zu bejahen ist (E. 5.2 und 5.3). Für den Wald nachteilige Nutzungen, die keine Rodung darstellen, können von den Kantonen gemäss Art. 16 Abs. 2 WaG aus wichtigen Gründen unter Auflagen und Bedingungen bewilligt werden. Als solche Nutzungen gelten punktuelle oder unbedeutende Beanspruchungen von Waldboden für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen, die das Bestandesgefüge des Waldes nicht beeinträchtigen (E. 6.2). Bei den geplanten Probebohrungen handelt es sich um eine die Funktionen des Waldes zumindest temporär beeinträchtigende nachteilige Nutzung, welche eine kantonale Ausnahmebewilligung nach Art. 16 Abs. 2 WaG erfordert (E. 6.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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