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Justizze. Art. 32d USG

Bundesgericht

Altlastenkosten: Standortinhaber sind Verursacher, aber 10%-Anteil nur bei Vorteilserlangung zulässig (Art. 32d USG)

BGE / ATF / DTF
BGE 139 II 106 · ATF 139 II 106 · DTF 139 II 106
Datum
29.11.2012
Geschäftsnummer
1C_231/2012
Abteilung
I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 9 BV Art. 32d USG

Zusammenfassung

Private Grundeigentümer fochten eine Kostenverteilungsverfügung des Amtes für Wasser und Abfall des Kantons Bern an, die ihnen einen Anteil von 10 % an den Untersuchungskosten für die belastete Deponie Illiswil auferlegte. Sie argumentierten, sie seien als Zustandsstörer zwar zur Duldung verpflichtet, aber nicht als Verursacher kostenpflichtig, da sie die Grundstücke erst nach Schliessung der Deponie erworben hätten. Zudem beriefen sie sich auf Vertrauensschutz aufgrund eines Eintrags im Altlastenkataster, wonach der Kanton die Kosten trage.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es stellte fest, dass der Begriff des "Verursachers" in Art. 32d USG weit auszulegen sei und auch den blossen Standortinhaber umfasse, selbst wenn dieser das Grundstück bereits belastet erworben hat. Diese Gleichsetzung mit dem polizeirechtlichen Zustandsstörer entspricht dem Willen des Gesetzgebers und der herrschenden Praxis. Eine Befreiung von der Haftung gemäss Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG kam hier nicht in Betracht, da die Beschwerdeführer als Nachkommen der ursprünglichen Landwirte von der Belastung hätten wissen müssen.

Hinsichtlich des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) verneinte das Gericht eine Verletzung. Die Beschwerdeführer konnten keine nachteiligen Dispositionen darlegen, die sie im Vertrauen auf den Katastereintrag getroffen hätten. Auch die Rüge, der Kanton habe seine Aufsichtspflicht verletzt, führte nicht zu einer höheren Kostenbeteiligung des Kantons, da die Kausalität zwischen der unterlassenen Bewilligung und der konkreten Belastung (Ammonium/Vinylchlorid) nicht erstellt war.

Entscheidend für die Aufhebung war jedoch die Höhe des Kostenanteils von 10 %. Das Gericht präzisierte, dass ein solcher Anteil für einen schuldlosen Zustandsstörer nur dann gerechtfertigt ist, wenn zusätzliche Umstände vorliegen, wie etwa eine Haftung als Erbe des Verhaltensstörers oder der Bezug wirtschaftlicher Vorteile aus der Belastung oder Sanierung. Da das Verwaltungsgericht keine Feststellungen zur Erbenstellung der Beschwerdeführer oder zu deren wirtschaftlichem Vorteil gemacht hatte, konnte die Kostenauflage nicht bestätigt werden. Die Sache wurde an das AWA zurückgewiesen, um diese Punkte abzuklären.

Regeste

Kostentragung für die Sanierung von Altlasten (Art. 32d USG); Kostenpflicht des Standortinhabers; Bemessung seines Kostenanteils. Bestätigung der Praxis, wonach auch der Standortinhaber, der das Grundstück bereits mit der Belastung erworben hat, Verursacher i.S. von Art. 32d Abs. 1 USG ist und ihm deshalb ein Anteil der Sanierungskosten auferlegt werden kann, sofern er sich nicht nach Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG befreien kann (E. 3). Bemessung des Kostenanteils des Standortinhabers. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob dieser - die Belastung hätte verhindern können (E. 3.5); - für den Verursachungsanteil seines Rechtsvorgängers haftet (E. 5.3 und 5.4); - durch die Belastung und/oder die Sanierung einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt (E. 5.5). Liegen keine besonderen Umstände vor, ist ein Kostenanteil von 10 % exzessiv (E. 5.6 und 6.1). Regeste Prise en charge des frais d'assainissement d'un site pollué (art. 32d LPE); obligation du détenteur du site de supporter les frais; détermination de sa participation aux frais. Confirmation de la jurisprudence selon laquelle le détenteur du site, qui a acquis le bien-fonds alors qu'il était déjà pollué, est aussi un perturbateur, au sens de l'art. 32d al. 1 LPE, et peut se voir imputer une partie des frais d'assainissement, pour autant qu'il ne puisse s'en affranchir en vertu de l'art. 32d al. 2, 3 e phrase, LPE (consid. 3). Pour déterminer la part des frais à la charge du détenteur du site, il convient en particulier de prendre en considération si celui-ci - aurait pu éviter la pollution (consid. 3.5); - répond de la part de responsabilité de son prédecesseur (consid. 5.3 et 5.4); - retire un bénéfice économique de la pollution et/ou de l'assainissement (consid. 5.5). En l'absence de circonstances particulières, une participation aux frais de 10 % est excessive (consid. 5.6 et 6.1). Regesto Assunzione delle spese per il risanamento di siti inquinati (art. 32d LPAmb); obbligo del detentore del sito di pagare le spese; determinazione della sua partecipazione alle spese. Conferma della prassi, secondo cui anche il detentore del sito, che ha acquistato un fondo già inquinato, è perturbatore ai sensi dell'art. 32d cpv.1 LPAmb, per cui possono essergli accollate parte delle spese di risanamento nella misura in cui non possa liberarsene secondo l'art. 32d cpv. 2 terzo periodo LPAmb (consid. 3). Determinazione della parte delle spese a carico del detentore del sito. In quest'ambito dev'essere particolarmente considerato se egli - avrebbe potuto impedire l'inquinamento (consid. 3.5); - risponde della parte di responsabilità a carico del suo predecessore (consid. 5.3 e 5.4); - consegue un vantaggio economico dall'inquinamento e/o dal risanamento (consid. 5.5). In assenza di circostanze particolari, una partecipazione alle spese del 10 % è eccessiva (consid. 5.6 e 6.1).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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