Gesetzesartikel
Art. 33 StBOG – Zusammensetzung
1 Entscheid, in dem Art. 33 StBOG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.