Justizze.

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Justizze. Art. 134 StPO

Bundesgericht

Amtlicher Verteidiger äussert Zweifel an Unschuld: Vertrauensverlust begründet Wechselanspruch, Sache zur Wiederholung zurückgewiesen (Art. 134 Abs. 2 StPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 138 IV 161 · ATF 138 IV 161 · DTF 138 IV 161
Datum
12.07.2012
Geschäftsnummer
BGE 138 IV 161
Abteilung
CH_BGE_006
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 12 BGFA Art. 127 StPO Art. 128 StPO Art. 134 StPO

Zusammenfassung

Ein wegen versuchter vorsätzlicher Tötung verurteilter Beschuldigter beauftragte Rechtsanwalt N. als neuen Verteidiger und rügte vor dem Bundesgericht, sein bisheriger amtlicher Verteidiger habe in der schriftlichen Berufungsbegründung und mündlich vor Gericht zu erkennen gegeben, dass er persönlich von der Schuld seines Mandanten überzeugt sei. Der Beschuldigte hatte sich während des gesamten Verfahrens darauf berufen, der Schuss habe sich versehentlich gelöst, und wiederholt einen Verteidigerwechsel wegen Vertrauensverlusts beantragt. Die Vorinstanz wies diese Gesuche ab und liess den bisherigen Verteidiger plädieren, obwohl dieser gegenüber dem Gericht festgehalten hatte, seinem Mandanten ein Geständnis nahegelegt zu haben und selbst von einem Tötungsversuch auszugehen.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zur Wiederholung des Berufungsverfahrens an die Vorinstanz zurück. Das Gericht stellt fest, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem beschuldigten Personen und seinem amtlichen Verteidiger erheblich gestört war, da dieser in der schriftlichen Berufungsbegründung vom 4. Mai 2011 sowie mündlich an der Verhandlung offenbarte, dass er seinen Mandanten bezüglich des versuchten eventualvorsätzlichen Tötungsdelikts für schuldig hielt. Zwar gehört es zu den anwaltlichen Pflichten gemäss Art. 12 lit. a BGFA, den Klienten über Chancen und Risiken aufzuklären und ein Geständnis zu empfehlen, doch darf der Verteidiger eine solche Einschätzung oder persönliche Überzeugung nicht gegenüber dem Gericht offenbaren, wenn der Mandant die Tat bestreitet. Gemäss Art. 128 StPO ist die Verteidigung allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet; das Wissen oder die Meinung des Verteidigers muss hinter dem Verteidigungsauftrag zurücktreten. Da die Vorinstanz trotz Kenntnis dieser Äusserungen und der wiederholten Gesuche des Beschuldigten nicht einschritt, verletzte sie ihre richterliche Fürsorgepflicht und Art. 134 Abs. 2 StPO. Auf die weiteren Rügen betreffend Unschuldsvermutung und Strafzumessung wird nicht eingetreten.

Die Entscheidung ist bedeutsam, weil sie klärt, dass Art. 134 Abs. 2 StPO weiter geht als die frühere Rechtsprechung: Ein Wechsel der amtlichen Verteidigung kann bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis beansprucht werden, ohne dass zwingend eine objektive Pflichtverletzung vorliegen muss. Allerdings reicht das blosse subjektive Empfinden des Beschuldigten nicht aus; die Störung muss durch konkrete Hinweise objektiviert werden. Eine solche Objektivierung liegt vor, wenn der Verteidiger einer nicht geständigen Person gegenüber dem Gericht andeutet, er halte seinen Mandanten für schuldig.

Regeste

Art. 134 Abs. 2 StPO; Wechsel der amtlichen Verteidigung. Nach der früheren bundesgerichtlichen Rechtsprechung war ein Gesuch um Auswechslung der amtlichen Verteidigung zu bewilligen, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der Interessen des Beschuldigten nicht mehr gewährleistet war. Die Regelung in der Schweizerischen Strafprozessordnung, wonach ein Wechsel der amtlichen Verteidigung beansprucht werden kann, sofern das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist, geht über diese Praxis hinaus (E. 2.4). Hält die amtliche Verteidigung einer nicht geständigen beschuldigten Person gegenüber dem Gericht fest, dass sie nicht an die Unschuld ihres Mandanten glaubt, weist dieses Verhalten auf einen Vertrauensverlust hin. Kommt das Gericht dem Begehren um Entlassung des amtlichen Verteidigers sowie Bestellung eines neuen Verteidigers nicht nach, missachtet es seine richterliche Fürsorgepflicht und verletzt Art. 134 Abs. 2 StPO (E. 2.5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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