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Justizze. Art. 67 BV

Bundesgericht

Beschwerde einer Kabelnetzbetreiberin gegen die Aufschaltverpflichtung des Jugendprogramms joiz im analogen Netz: Must-Carry-Regelung nach Art. 60 RTVG bestätigt

BGE / ATF / DTF
BGE 138 II 267 · ATF 138 II 267 · DTF 138 II 267
Datum
22.03.2012
Geschäftsnummer
BGE 138 II 267
Abteilung
CH_BGE_004
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 36 BV Art. 67 BV Art. 93 BV Art. 60 RTVG

Zusammenfassung

Die Kabelnetzbetreiberin upc cablecom GmbH focht eine Verfügung des Bundesamts für Kommunikation (BAKOM) an, die sie verpflichtete, das TV-Jugendprogramm "joiz" unentgeltlich in ihrem analogen und digitalen Kabelnetz der Deutschschweiz zu verbreiten. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass es sich bei "joiz" um ein reines Spartenprogramm handle, das keinen besonderen Beitrag zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags leiste, und rügte die Unverhältnismässigkeit der Massnahme sowie die Beschränkung ihrer Wirtschaftsfreiheit. Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Aufschaltverfügung zuvor bestätigt.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es bestätigte, dass auch ein Sparten- oder Zielpublikumsprogramm unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufschaltverpflichtung nach Art. 60 Abs. 1 RTVG begründen kann. Im konkreten Fall erbringt das Jugendprogramm "joiz" einen originellen und finanziell realisierbaren Gesamtbeitrag, der die bestehende audiovisuelle Medienlandschaft thematisch sinnvoll ergänzt. Das Gericht stützte sich dabei auf Art. 93 Abs. 2 BV, wonach Radio und Fernsehen zur freien Meinungsbildung und kulturellen Entfaltung beitragen sollen. Die spezifischen Inhalte von "joiz", darunter tägliche Livesendungen, interaktive Formate unter Einbezug sozialer Medien und Fokus auf Schweizer Musikschaffen, wurden als qualitativer Mehrwert gewertet, der über reine Unterhaltung hinausgeht. Zudem wurde Art. 67 BV herangezogen, der die Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen verlangt.

Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit (Art. 36 BV) befand das Gericht, dass der Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit der Netzbetreiberin gerechtfertigt sei. Die Notwendigkeit der analogen Verbreitung wurde damit begründet, dass ein erheblicher Teil der Haushalte noch nicht digital empfangen kann und Jugendliche den Empfang im elterlichen Haushalt oft nicht selbst bestimmen können. Der Marktanteil des vorgeschlagenen Ersatzsenders BR 3 wurde als gering eingestuft, sodass die Abschaltung zugunsten von "joiz" keine unverhältnismässige Belastung darstelle. Die Höchstzahl der Must-Carry-Sender im analogen Netz wurde im konkreten Kontext als vertretbar angesehen, ohne dass die Verfassungsmässigkeit der generellen Obergrenze abschliessend geprüft werden musste.

Regeste

Art. 93 Abs. 2 BV; Art. 59 und 60 Abs. 1 lit. a und b RTVG; Zugang zu Verbreitungsinfrastruktur von Fernsehprogrammen ("Must-Carry"-Verpflichtungen); Aufschaltpflicht für das Jugendprogramm "joiz". Ausnahmsweise kann auch ein Sparten- oder Zielpublikumsprogramm in den Genuss einer Aufschaltverfügung nach Art. 60 Abs. 1 RTVG kommen, wenn es ein originelles und finanziell realisierbares Gesamtprogramm offeriert, das über die bestehenden Angebote hinaus in qualitativ und quantitativ relevanter Weise zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags für Radio und Fernsehen beiträgt und die bestehende audiovisuelle Medienlandschaft thematisch sinnvoll ergänzt (E. 2 und 3). Beurteilung des Jugendprogramms "joiz" (E. 4). Regeste Art. 93 al. 2 Cst.; art. 59 et 60 al. 1 let. a et b LRTV; accès à l'infrastructure de diffusion des programmes télévisés (obligations de "must-carry"); obligation de diffuser le programme jeunesse "joiz". Un programme thématique ou destiné à un public cible peut exceptionnellement aussi bénéficier d'une obligation de diffusion au sens de l'art. 60 al. 1 LRTV, s'il offre un programme complet original et financièrement réalisable, qui apporte qualitativement et quantitativement une contribution substantielle à l'offre existante en vue de l'exécution du mandat constitutionnel de prestations radio-télévisées et complète de manière thématique appropriée le paysage médiatique audio-visuel (consid. 2 et 3). Examen du programme jeunesse "joiz" (consid. 4). Regesto Art. 93 cpv. 2 Cost.; art. 59 e 60 cpv. 1 lett. a e b LRTV; accesso all'infrastruttura di diffusione dei programmi televisivi (obblighi di "must-carry"); obbligo di attivazione del programma per i giovani "joiz". Una trasmissione tematica o destinata a un pubblico specifico può eccezionalmente beneficiare di una decisione di attivazione giusta l'art. 60 cpv. 1 LRTV, quando offre un programma complessivo originale e finanziariamente realizzabile che, andando oltre l'offerta attuale, contribuisce in modo qualitativo e quantitativo rilevante all'adempimento del mandato costituzionale di prestazione per la radiotelevisione e completa in maniera tematicamente appropriata il paesaggio mediatico audiovisivo (consid. 2 e 3). Giudizio del programma per i giovani "joiz" (consid. 4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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