Gesetzesartikel
Art. 67 BV – Förderung von Kindern und Jugendlichen
1 Entscheid, in dem Art. 67 BV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.