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Justizze. Art. 70 VZAE

Bundesgericht

Deutscher Unionsbürger mit Pädosexualität: Ausweisung während stationärer Massnahme zulässig, Entscheidung vor Vollzugsende geboten (Art. 10, 11 ANAG, Art. 70 VZAE)

BGE / ATF / DTF
BGE 137 II 233 · ATF 137 II 233 · DTF 137 II 233
Datum
06.06.2011
Geschäftsnummer
BGE 137 II 233
Abteilung
CH_BGE_004
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 10 ANAG Art. 11 ANAG Art. 5 FZA Art. 70 VZAE

Zusammenfassung

Ein deutscher Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung wurde wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und gemäss altem Recht in eine Heil- oder Pflegeanstalt eingewiesen. Während des laufenden Massnahmenvollzugs verfügte die kantonale Sicherheitsdirektion seine Ausweisung aus der Schweiz für fünf Jahre. Der Betroffene wehrte sich dagegen mit dem Argument, die Voraussetzungen für eine Ausweisung müssten erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Entlassung aus der Anstalt geprüft werden, da sich seine Legalprognose durch die Therapie noch ändern könne. Er berief sich dabei auf das Freizügigkeitsabkommen und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Rechtmässigkeit der Ausweisungsverfügung während des laufenden Massnahmenvollzugs. Die Richter hielten fest, dass es weder nach Landesrecht noch nach Staatsvertragsrecht erforderlich sei, mit der Ausweisungsentscheidung bis zum Ende des Straf- oder Massnahmenvollzugs zuzuwarten. Vielmehr entspreche es der geltenden Praxis, möglichst frühzeitig Klarheit über den zukünftigen Aufenthaltsstatus zu schaffen, um sowohl dem Betroffenen als auch den Vollzugsbehörden eine rechtzeitige Planung zu ermöglichen.

Entscheidend war dabei die Unabhängigkeit des Ausländerrechts vom Strafvollzugsrecht. Während der Massnahmenvollzug primär therapeutische und resozialisierende Ziele verfolgt, steht für die Fremdenpolizei das öffentliche Sicherheitsinteresse im Vordergrund, was einen strengeren Beurteilungsmassstab rechtfertigt. Eine positive Entwicklung im Vollzug oder eine bedingte Entlassung schliessen eine fremdenpolizeiliche Gefährdung nicht automatisch aus. Im konkreten Fall kam hinzu, dass Pädosexualität medizinisch kaum heilbar, sondern nur kontrollierbar ist, weshalb ein Abwarten auf einen vollständigen Therapieerfolg keinen Sinn macht.

Hinsichtlich des Freizügigkeitsabkommens stellte das Gericht fest, dass die Vorinstanzen die aktuelle Entwicklung des Beschwerdeführers bis zum Urteilstag umfassend berücksichtigt hatten. Zudem geniesst das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen als jüngerer Vertrag Vorrang. Dieses Protokoll sieht explizit vor, dass eine Ausweisungsverfügung bereits zu Beginn des Vollzugs ergehen kann, um eine allfällige Überstellung in den Heimatstaat zu ermöglichen. Diese völkerrechtliche Vorgabe wird durch Art. 70 Abs. 2 Satz 2 VZAE umgesetzt, wonach bei bestehender Überstellungsmöglichkeit sofort über das Anwesenheitsverhältnis zu entscheiden ist.

Regeste

Art. 10 und 11 ANAG, Art. 70 VZAE, Art. 5 Anhang I FZA, aArt. 43 StGB sowie Art. 56 ff. StGB; Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen; Ausweisung eines Unionsbürgers. Es verstösst nicht gegen Landes- sowie gegen Staatsvertragsrecht, möglichst früh bzw. vor dem Ende des Straf- oder Massnahmenvollzugs über eine Ausweisung zu entscheiden (E. 5). Regeste Art. 10 et 11 LSEE, art. 70 OASA, art. 5 annexe I ALCP, ancien art. 43 CP et art. 56 ss CP; Protocole additionnel à la Convention sur le transfèrement des personnes condamnées; expulsion d'un citoyen de l'Union européenne. Il n'est pas contraire au droit interne ni au droit conventionnel de statuer sur l'expulsion le plus tôt possible respectivement avant que la peine ou la mesure ait fini d'être exécutée (consid. 5). Regesto Art. 10 e 11 LDDS, art. 70 OASA, art. 5 Allegato I ALC, vecchio art. 43 CP e art. 56 segg. CP; Protocollo addizionale alla Convenzione sul trasferimento dei condannati; espulsione di un cittadino dell'Unione europea. Decidere in merito all'espulsione il prima possibile, segnatamente prima che l'esecuzione della pena o della misura sia terminata, non è contrario né al diritto interno né al diritto convenzionale (consid. 5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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