Ausweisung türkischer Vater wegen Verdachts auf Zwangsverheiratung unverhältnismässig nach 25 Jahren Aufenthalt (Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 134 II 1 · ATF 134 II 1 · DTF 134 II 1
- Datum
- 25.02.2008
- Geschäftsnummer
- BGE 134 II 1
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 10 ANAG Art. 11 ANAG Art. 16 ANAV Art. 4 AuG Art. 63 AuG Art. 8 EMRK
Zusammenfassung
Ein seit rund 25 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebender türkischer Staatsbürger verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Seine Ehefrau und drei Töchter leben ebenfalls in der Schweiz. Gegen den Vater wurde ein Strafverfahren wegen vermuteter Zwangsverheiratung einer Tochter eingeleitet, woraufhin die kantonale Ausländerbehörde ihn für zehn Jahre auswies und ausschaffte. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Ausweisung mit der Begründung, der Vater sei traditionellen Anschauungen verhaftet und nicht willens, sich in die schweizerische Ordnung zu integrieren. Der Vater erhob Beschwerde ans Bundesgericht und machte geltend, die Ausweisung verletze das Prinzip der Verhältnismässigkeit und seine familiären Rechte.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und stellte fest, dass die Niederlassungsbewilligung des Vaters fortbesteht.
Die Ausweisung war unverhältnismässig, da der strafrechtliche Vorwurf der Zwangsverheiratung nicht aufrechterhalten werden konnte. Die Staatsanwaltschaft hatte das Verfahren eingestellt, weil eine strafrechtlich relevante Nötigung nicht nachgewiesen werden konnte. Die Tochter hatte eingeräumt, von der Verlobung gewusst zu haben und sich äusserlich nicht gewehrt zu haben. E-Mails und SMS sprachen zudem gegen einen Zwang und deuteten eher auf eine arrangierte Ehe hin, der die Tochter zwar zwiespältig gegenüberstand, aber nicht klar widersetzte.
Zwar blieb der Vater traditionellen Anschauungen seines Kulturkreises und seiner Religion verhaftet, doch änderte er sein Verhalten im Laufe der Zeit und passte es der hiesigen Rechtsordnung an. Er verfügte zumindest über rudimentäre Deutschkenntnisse und war längere Zeit Vizepräsident einer Stiftung. Die zweimalige Busse wegen Nichtteilnahme der Töchter an obligatorischen Schullagern reichte als Ausweisungsgrund nicht aus, zumal das Problem für die jüngste Tochter später gelöst wurde.
Schliesslich war die zehnjährige Ausweisung angesichts der familiären Situation unangemessen. Der Vater lebte seit über 25 Jahren in der Schweiz, alle drei Kinder wurden hier geboren. Seine Ehefrau leidet seit 1997 an einer invaliditätsführenden Erkrankung und ist auf Hilfe angewiesen, die der Vater bis zu seiner Ausschaffung geleistet hatte. Die Interessenabwägung nach Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 8 EMRK ergab, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung hinter den privaten Interessen der Familie zurücktrat. Das Integrationsprinzip gemäss Art. 4 AuG begründet keine umfassende Assimilationspflicht, die den Widerruf einer einmal erteilten Niederlassungsbewilligung allein aufgrund mangelnder gesellschaftlicher Integration rechtfertigen würde.
Regeste
Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG, Art. 16 Abs. 2 und 3 ANAV; Art. 4 und 63 AuG; Ausweisung eines traditionellen Anschauungen seines heimischen Kulturkreises und seiner Religion verpflichteten Türken. Voraussetzungen für eine Ausweisung gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG (E. 2). Tragweite des Integrationsprinzips. Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung nach neuem Recht bzw. die Ausweisung nach altem Recht sind nur unter qualifizierten Voraussetzungen zulässig (E. 4). Unverhältnismässigkeit der Ausweisung eines der Zwangsverheiratung seiner Tochter verdächtigten Türken, der seit rund 25 Jahren in der Schweiz lebte (E. 5). Regeste Art. 10 al. 1 let. b LSEE, art. 16 al. 2 et 3 RSEE; art. 4 et 63 LEtr; expulsion d'un Turc fortement attaché aux conceptions traditionnelles de sa culture d'origine et de sa religion. Conditions mises à une expulsion fondée sur l'art. 10 al. 1 let. b LSEE (consid. 2). Portée du principe d'intégration. La révocation d'une autorisation d'établissement selon le nouveau droit, respectivement l'expulsion selon l'ancien droit ne peuvent être prononcées qu'à de strictes conditions (consid. 4). L'expulsion d'un Turc vivant en Suisse depuis environ 25 ans suspecté d'avoir contraint sa fille à un mariage forcé n'est pas conforme au principe de la proportionnalité (consid. 5). Regesto Art. 10 cpv. 1 lett. b LDDS, art. 16 cpv. 2 e 3 ODDS; art. 4 e 63 LStr; espulsione di un cittadino turco attaccato alle concezioni tradizionali della sua cultura d'origine e della sua religione. Presupposti per un'espulsione fondata sull'art. 10 cpv. 1 lett. b LDDS (consid. 2). Portata del principio di integrazione. La revoca di un permesso di domicilio secondo il nuovo diritto, rispettivamente l'espulsione secondo il vecchio diritto sono possibili solo a condizioni rigorose (consid. 4). Violazione del principio di proporzionalità nell'espulsione di un cittadino turco residente in Svizzera da circa 25 anni, sospettato di aver costretto sua figlia ad un matrimonio forzato (consid. 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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