Überstellung in Spanien verurteilter Person: Kantonszuständigkeit per BJ-Verfügung, Beschwerde statt Klage zulässig (Art. 104 Abs. 1 IRSG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 136 IV 44 · ATF 136 IV 44 · DTF 136 IV 44
- Datum
- 21.12.2009
- Geschäftsnummer
- BGE 136 IV 44
- Abteilung
- CH_BGE_006
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 100 BGG Art. 120 BGG Art. 104 IRSG Art. 342 StGB
Zusammenfassung
Der Kanton Bern beklagt sich gegen den Kanton Appenzell A.Rh. wegen der Zuständigkeit für den Vollzug einer in Spanien verhängten Freiheitsstrafe von neun Jahren und einem Tag. Der Verurteilte X. hatte am 26. Juli 2007 seine Überstellung in die Schweiz beantragt. Das Bundesamt für Justiz konsultierte beide Kantone; Appenzell A.Rh. erklärte sich für unzuständig, da X. weder Wohnsitz noch Bürgerrecht dort habe. Bern verwies auf den Heimatort Kleindietwil/BE, hielt aber auch einen früheren Wohnsitz in Speicher/AR für relevant. Das Bundesstrafgericht trat auf ein Gesuch zur Zuständigkeitsbestimmung nicht ein. Daraufhin erhob der Kanton Bern beim Bundesgericht Klage als öffentlich-rechtliche Streitigkeit zwischen Kantonen.
Das Bundesgericht tritt auf die Klage des Kantons Bern nicht ein, da der richtige Rechtsweg die Beschwerde gegen eine Verfügung des Bundesamts für Justiz ist. Gemäss Art. 104 Abs. 1 IRSG entscheidet das Bundesamt für Justiz nach Rücksprache mit dem betroffenen Kanton verbindlich über die Annahme des ausländischen Ersuchens und bestimmt gleichzeitig den zuständigen Vollzugskanton. Diese Bestimmung erfolgt nach den Kriterien von Art. 342 Abs. 1 StGB, wonach primär der Wohnort und subsidiär der Heimatort massgebend sind.
Da das Bundesamt für Justiz die Zuständigkeitsfrage durch eine Verfügung regelt, ist diese gemäss Art. 120 Abs. 2 BGG mit Beschwerde anfechtbar, nicht jedoch mit einer interkantonalen Klage nach Art. 120 Abs. 1 lit. b BGG. Die Beschwerde betrifft dabei lediglich die Frage der Zuständigkeit zur Durchführung des Exequaturverfahrens und der Vollstreckung. Für Form und Frist dieser Beschwerde finden Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG Anwendung. Eine vorgängige Prüfung der Anfechtbarkeit durch das Bundesstrafgericht entfällt, da es sich um eine staatsrechtliche Streitigkeit handelt, die nicht den Regeln der Einheitsbeschwerden unterliegt.
Regeste
Art. 120 BGG, Art. 104 ff. IRSG, Art. 342 StGB, Art. 29 Abs. 2 BV; Vollzug eines ausländischen Strafurteils in der Schweiz; Verfügung des Bundes; öffentlich-rechtliche Streitigkeit zwischen Kantonen. Das Bundesamt für Justiz verfügt nach Rücksprache mit dem betroffenen Kanton über die Übernahme des Strafvollzugs durch die Schweiz und durch den bestimmten Kanton (E. 1.2). Gegen die Verfügung des Bundesamts über die kantonale Zuständigkeit ist die Beschwerde des verpflichteten Kantons an das Bundesgericht im Sinne von Art. 120 Abs. 2 BGG zulässig, bevor das Exequaturverfahren nach Art. 105 f. IRSG durchgeführt wird (E. 1.3 und 1.4). Regeste Art. 120 LTF, art. 104 ss EIMP, art. 342 CP, art. 29 al. 2 Cst.; exécution en Suisse d'un jugement pénal rendu à l'étranger; décision de l'autorité fédérale; contestation de droit public entre cantons. L'Office fédéral de la justice décide, après consultation du canton concerné, sur l'acceptation de l'exécution de la peine par la Suisse et par le canton désigné (consid. 1.2). Ce dernier peut former auprès du Tribunal fédéral un recours au sens de l'art. 120 al. 2 LTF contre la décision de l'Office fédéral sur la compétence cantonale, avant la procédure d'exequatur selon l'art. 105 s. EIMP (consid. 1.3 et 1.4). Regesto Art. 120 LTF, art. 104 segg. AIMP, art. 342 CP, art. 29 cpv. 2 Cost.; esecuzione di una sentenza penale straniera in Svizzera; decisione dell'autorità federale; controversia di diritto pubblico tra Cantoni. L'Ufficio federale di giustizia decide, dopo aver conferito con il Cantone interessato, sull'accettazione dell'esecuzione da parte della Svizzera e del Cantone designato (consid. 1.2). Avverso la decisione dell'Ufficio federale sulla competenza cantonale, il ricorso ai sensi dell'art. 120 cpv. 2 LTF al Tribunale federale da parte del Cantone interessato è ammissibile prima che sia effettuata la procedura d'exequatur secondo l'art. 105 seg. AIMP (consid. 1.3. e 1.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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