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Justizze. Art. 120 BGG

Bundesgericht

Interkantonaler Kompetenzstreit um Erwachsenenschutzbehörde: Beschwerde und Klage nicht eingetreten (Art. 120 BGG)

BGE / ATF / DTF
BGE 141 III 84 · ATF 141 III 84 · DTF 141 III 84
Datum
26.01.2015
Geschäftsnummer
5A_927/2014
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 120 BGG Art. 1 BZP Art. 71 KV/SG Art. 67 KV/SH Art. 360 ZGB Art. 444 ZGB

Zusammenfassung

Der Kanton St. Gallen und eine dortige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) streiten mit dem Kanton Schaffhausen über die örtliche Zuständigkeit für eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme zugunsten eines jungen Mannes, der seit seiner Volljährigkeit im Februar 2014 Unterstützung benötigt. Der Betroffene lebte zuletzt in einer Pflegefamilie im Kanton Thurgau, während sein Wohnsitz bei der Mutter im Kanton Schaffhausen lag. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hatte die Zuständigkeit der dortigen KESB verneint und die Sache an die KESB Y.________ überwiesen. Die Beschwerdeführer fochten diesen Entscheid beim Bundesgericht an und beantragten eventualiter die Entgegennahme als Klage zwischen den Kantonen.

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde in Zivilsachen sowie auf die eventuelle Klage nicht ein. Es stellt fest, dass Art. 444 Abs. 4 ZGB der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eines Kantons keine Verfügungskompetenz verleiht, um die Zuständigkeit einer Behörde in einem anderen Kanton bindend zu bestimmen. Da keine solche Ermächtigung vorliegt, bleibt der Weg der staatsrechtlichen Klage nach Art. 120 Abs. 1 lit. b BGG für interkantonale Kompetenzkonflikte offen; die subsidiäre Beschwerde nach Art. 120 Abs. 2 BGG ist daher unzulässig. Das Gericht betont, dass im Verhältnis zwischen souveränen Kantonen hohe Anforderungen an die gesetzliche Grundlage für hoheitliches Handeln gelten und verfahrensökonomische Gründe diese nicht rechtfertigen können.

Hinsichtlich des Eventualantrags, die Eingabe als Klage entgegenzunehmen, scheitert das Nichteintreten an formellen Mängeln. Parteien eines solchen Klageverfahrens sind ausschliesslich die Kantone, vertreten durch ihre Regierungen. Die Vertretung durch den Vorsteher des Departements des Innern (St. Gallen) bzw. durch die KESB (Schaffhausen) wurde nicht explizit legitimiert. Zudem fehlt auf der Beklagtenseite die förmliche Bezeichnung des Kantons Schaffhausen als Partei. Ein Anspruch auf Verbesserung dieser Mängel besteht nicht (Art. 1 Abs. 2 BZP i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG).

Regeste

Art. 120 BGG und Art. 444 ZGB; Bestimmung der interkantonal zuständigen Erwachsenenschutzbehörde. In Streitigkeiten zwischen Kantonen über die Zuständigkeit für die Führung einer Beistandschaft ist die Klage an das Bundesgericht zulässig, nicht hingegen die Beschwerde (E. 1-4). Parteien dieses Klageverfahrens sind die Kantone (E. 5). Regeste Art. 120 LTF et art. 444 CC; désignation de l'autorité de protection de l'adulte compétente au niveau intercantonal. Les conflits de compétence entre cantons portant sur la prise en charge d'une curatelle doivent être réglés par la voie de l'action devant le Tribunal fédéral et non par celle du recours (consid. 1-4). Les parties à cette procédure sont les cantons (consid. 5). Regesto Art. 120 LTF e art. 444 CC; determinazione dell'autorità di protezione degli adulti competente in caso di conflitto intercantonale. Nelle controversie tra Cantoni relative alla competenza per l'amministrazione di una curatela è ammissibile l'azione al Tribunale federale, ma non il ricorso (consid. 1-4). Parti a tale procedura di azione sono i Cantoni (consid. 5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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