Gesetzesartikel
Art. 104 IRSG – Entscheid über das Ersuchen
1 Entscheid, in dem Art. 104 IRSG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.