Gesetzesartikel
Art. 131 SchKG – Verwertung von beweglichen Sachen und Forderungen: Forderungsüberweisung
2 Entscheide, in denen Art. 131 SchKG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Bank verrechnet Guthaben aus widerrechtlicher Privatverwertung verarrestierter Pfänder: Verrechnung unwirksam, Pfandrecht verwirkt (Art. 125 OR, Art. 131 SchKG)
- Pfändung arrestierter Kontoguthaben bei Saldo-Rückgang: Forderung bleibt bestehen, Depotwerte nur effektiv vorhanden pfändbar (Art. 99 SchKG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.