Gesetzesartikel
Art. 106 SchKG – Vormerkung und Mitteilung
3 Entscheide, in denen Art. 106 SchKG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Betreibender Gläubiger beansprucht Besitz an Vermögensgegenständen der Schuldnerin: Pfändung zulässig, da lediglich unselbständiger Besitz nach Art. 920 Abs. 2 ZGB und keine Ausschlussgründe nach Art. 95 Abs. 3 SchKG (Art. 920 Abs. 2 ZGB, Art. 95 Abs. 3 SchKG)
- Frau täuscht bei Bankkonteneröffnung durch falsche Angabe ihrer Kinder als wirtschaftlich Berechtigte: Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB bejaht, Beschwerde abgewiesen
- Liquidator einer insolventen AG klagt gegen Bund auf Rückzahlung von Mineralölsteuern: Zuständigkeit des kantonalen Obergerichts verneint, paulianische Anfechtungsklage gegen den Bund fällt nicht unter Art. 5 Abs. 1 lit. f ZPO
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.