Gesetzesartikel
Art. 166 OR – Abtretung von Forderungen: Übergang kraft Gesetzes oder Richterspruchs
1 Entscheid, in dem Art. 166 OR eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.