Justizze.

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Justizze. Art. 166 OR

Gesetzesartikel

Art. 166 OR – Abtretung von Forderungen: Übergang kraft Gesetzes oder Richterspruchs

1 Entscheid, in dem Art. 166 OR eine tragende Norm ist.

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.