Ausländische Mutter erhält Aufenthaltsbewilligung wegen Beziehung zum schweizerischen Kind bei faktischer Familieneinheit (Art. 8 EMRK)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 135 I 143 · ATF 135 I 143 · DTF 135 I 143
- Datum
- 02.02.2009
- Geschäftsnummer
- BGE 135 I 143
- Abteilung
- CH_BGE_001
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine kolumbianische Frau beantragt beim Amt für Migration des Kantons Luzern eine Aufenthaltsbewilligung, nachdem sie gemeinsam mit ihrer Schwester und deren verstorbenem Ehemann vereinbart hatte, durch künstliche Befruchtung ein Kind zu zeugen, das als schweizerisches Staatsbürgerin anerkannt wurde. Die Behörden lehnen das Gesuch ab, da kein gesetzlicher Anspruch bestehe und die Rückkehr nach Kolumbien zumutbar sei. Das Verwaltungsgericht bestätigt diese Ablehnung, woraufhin die Beschwerdeführerin ans Bundesgericht gelangt und sich auf ihr Recht auf Achtung des Familienlebens beruft.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist das kantonale Amt an, der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Zwar steht der Beschwerdeführerin kein direkter gesetzlicher Anspruch auf eine Bewilligung zu, doch greift Art. 8 EMRK ein, da ihre minderjährige Tochter das Schweizer Bürgerrecht besitzt und somit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt. Dies begründet einen sogenannten umgekehrten Familiennachzug.
Die Beschwerde erweist sich als zulässig, weil die Verweigerung der Bewilligung einen Eingriff in das geschützte Familienleben darstellt. Das Gericht stellt fest, dass zwischen der Beschwerdeführerin, ihrer Schwester und dem Kind eine faktische Familieneinheit besteht. Diese beruht auf einer speziellen Vereinbarung zur Erfüllung eines Kinderwunsches mittels künstlicher Befruchtung, einem gemeinsamen Haushalt seit 2005 und der gegenseitigen Übernahme von Verantwortung. Beide Frauen werden vom Kind als Mütter wahrgenommen, was über normale emotionale Bindungen hinausgeht.
Bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK wiegt das Kindeswohl schwer. Eine Ausreise nach Kolumbien würde zwei Schweizer Bürgerinnen zwingen, das Land zu verlassen, was aus Pietät gegenüber dem verstorbenen Vater und verfassungsrechtlichen Gründen nur bei Vorliegen besonderer ordnungs- oder sicherheitspolizeilicher Gründe hinnehmbar wäre. Solche Gründe liegen nicht vor; alle Beteiligten haben sich tadellos verhalten und es gibt keine Hinweise auf Rechtsmissbrauch. Trotz knapper finanzieller Mittel und fehlender Erwerbstätigkeit überwiegen die privaten Interessen an der Fortführung des Familienlebens in der Schweiz die öffentlichen Interessen einer restriktiven Einwanderungspolitik deutlich.
Regeste
Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 126 AuG, Art. 8 EMRK und Art. 13 BV; Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Mutter gestützt auf ihre Beziehung zum schweizerischen Kind. Zulässigkeit und Modalitäten der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (E. 1). Voraussetzungen der Verweigerung der Bewilligung bzw. der Zulässigkeit eines Eingriffs in den Anspruch auf Achtung des Familienlebens, Interessenabwägung unter Berücksichtigung spezieller familiärer Verhältnisse: Die Bewilligung kann nur verweigert werden, wenn nebst der Zumutbarkeit der Ausreise aller Beteiligten ordnungs- oder sicherheitspolizeiliche Gründe gegeben sind (E. 2-4). Regeste Art. 83 let. c ch. 2 LTF, art. 126 LEtr, art. 8 CEDH et art. 13 Cst.; droit à une autorisation de séjour d'une mère étrangère fondé sur sa relation avec un enfant de nationalité suisse. Admissibilité et modalités du recours en matière de droit public (consid. 1). Conditions auxquelles il est possible de refuser une autorisation de séjour, respectivement de porter atteinte au droit au respect de la vie familiale, pesée des intérêts au regard de relations familiales particulières: l'autorisation ne peut être refusée que si, parallèlement au caractère admissible du renvoi de toutes les personnes concernées, il existe des motifs d'ordre ou de sécurité publics (consid. 2-4). Regesto Art. 83 lett. c n. 2 LTF, art. 126 LStr, art. 8 CEDU e art. 13 Cost.; diritto al rilascio di un'autorizzazione di soggiorno per una madre straniera in virtù della sua relazione con il figlio svizzero. Ammissibilità e modalità del ricorso in materia di diritto pubblico (consid. 1). Condizioni poste al rifiuto dell'autorizzazione, rispettivamente all'ammissibilità di una limitazione del diritto al rispetto della vita famigliare, ponderazione degli interessi tenendo conto delle particolari relazioni familiari: l'autorizzazione può essere rifiutata soltanto se, oltre alla possibilità di ragionevolmente esigere la partenza di tutti gli interessati, sussistano dei motivi di ordine o di sicurezza pubblici (consid. 2-4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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