Immobilien-Leasingvertrag ohne öffentliche Beurkundung gültig: Rückgabeklausel mit Restwertausgleich bedarf keiner öffentlichen Urkunde (Art. 216 Abs. 1 OR, Art. 657 Abs. 1 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 132 III 549 · ATF 132 III 549 · DTF 132 III 549
- Datum
- 30.06.2006
- Geschäftsnummer
- BGE 132 III 549
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Bank klagt gegen einen Leasingnehmer auf Zahlung einer Differenz zwischen dem vereinbarten Restwert einer gewerblichen Stockwerkeigentumseinheit und dem tatsächlichen Nettoverkaufserlös nach Ende der Leasingdauer. Der schriftliche Immobilien-Leasingvertrag sah neben einer Kaufoption auch die Möglichkeit der Rückgabe des Objekts vor, wobei der Leasingnehmer bei einem Verkauf an Dritte die Differenz zum festgelegten Restwert auszugleichen hatte. Die Beklagte wendet ein, sowohl der gesamte Leasingvertrag als auch die spezifische Rückgabeklausel seien mangels öffentlicher Beurkundung nichtig, da sie faktisch einer Eigentumsübertragung gleichkämen.
Das Bundesgericht weist die Berufung der Leasingnehmerin ab und bestätigt die Verurteilung zur Zahlung der Differenz von Fr. 145'496.85. Das Gericht hält fest, dass ein Immobilien-Leasingvertrag als solcher kein Vertrag auf Eigentumsübertragung im Sinne von Art. 216 Abs. 1 OR und Art. 657 Abs. 1 ZGB ist, da er primär ein Nutzungsrecht gegen Leasingzins begründet und keinen wirtschaftlichen Zwang zum Kauf enthält. Zwar unterliegt eine allfällige Kaufoption gemäss Art. 216 Abs. 2 OR dem Formzwang der öffentlichen Beurkundung, dies gilt jedoch nicht für die Klauseln über die Rückgabe des Objekts und den Ausgleich der Wertdifferenz. Da bei der Rückgabeoption keine Eigentumsübertragung auf den Leasingnehmer stattfindet und der Kaufpreis von einem Dritten entrichtet wird, fehlt es an der Analogie zum Grundstückskaufvertrag. Gemäss Art. 11 Abs. 1 OR gilt daher Formfreiheit; der in einfacher Schriftlichkeit abgeschlossene Vertrag sowie die streitgegenständlichen Ziffern 12.2 und 12.3 sind formgültig und bilden eine wirksame Anspruchsgrundlage für die Forderung der Leasinggesellschaft.
Regeste
Formerfordernis bei Immobilien-Leasingverträgen (Art. 216 OR und Art. 657 ZGB). Begriff des Immobilien-Leasingvertrages (E. 1). Der Immobilien-Leasingvertrag ist kein Vertrag auf Eigentumsübertragung, welcher gemäss Art. 216 Abs. 1 OR und Art. 657 Abs. 1 ZGB der öffentlichen Beurkundung bedürfte (E. 2.1). Insbesondere sind auch die Vertragsklauseln, welche die Rechtslage nach Ablauf der Leasingdauer regeln, nicht formbedürftig; eine Ausnahme besteht nur insoweit, als dem Leasingnehmer ein Kaufsrecht im Sinn von Art. 216 Abs. 2 OR eingeräumt wird, das Leasingobjekt zu einem voraus bestimmten Preis zu Eigentum zu übernehmen (E. 2.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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