Coiffeurschülerin ohne schriftlichen Lohnvertrag: faktisches Lehrverhältnis begründet Anspruch auf üblichen Lohn (Art. 320 Abs. 3 OR)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 132 III 753 · ATF 132 III 753 · DTF 132 III 753
- Datum
- 07.09.2006
- Geschäftsnummer
- BGE 132 III 753
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine damals minderjährige Klägerin meldete sich bei einer privaten Coiffeurschule für eine 36-monatige Ausbildung an und arbeitete dort ab August 2000 praktisch an lebenden Modellen für zahlende Kunden. Nach Abbruch der Ausbildung im November 2002 forderte sie rückwirkend Lohn für die Ausbildungszeit. Der Betreiber der Schule bestritt das Vorliegen eines Lehrvertrags und machte geltend, es handle sich um einen Unterrichtsvertrag ohne Lohnpflicht. Das Obergericht Luzern sprach der Klägerin einen Lohnbetrag zu, wogegen der Schulbetreiber Berufung ans Bundesgericht einlegte.
Das Bundesgericht wies die Berufung des Schulbetreibers ab und bestätigte die Verurteilung zur Zahlung von Fr. 12'000.- als Lohn für die Zeit vom 16. August 2000 bis zum 12. November 2002.
Die Vorinstanz qualifizierte das Vertragsverhältnis zu Recht als Lehrvertrag, da das Schwergewicht der Ausbildung auf der praktischen Arbeit im Betrieb lag und die Klägerin in die Arbeitsorganisation eingegliedert war. Dass kein von der kantonalen Behörde genehmigter Lehrvertrag nach Art. 14 Abs. 3 BBG vorlag, führt nicht zur Annahme eines Unterrichtsvertrags, sondern lediglich zu einem freien Lehrverhältnis nach Obligationenrecht. Zwar litt dieser Vertrag an einem Formmangel gemäss Art. 11 Abs. 2 OR, weil keine schriftliche Lohnvereinbarung getroffen wurde. Da die Klägerin jedoch gutgläubig handelte und keine positive Kenntnis von der Formungültigkeit hatte, gilt das Arbeitsverhältnis gemäss Art. 320 Abs. 3 OR in Verbindung mit Art. 355 OR fiktiv als gültig. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf den üblichen Lohn, dessen Höhe im Verfahren unbestritten blieb.
Regeste
Lehrvertrag (Art. 344 ff. OR) und Unterrichtsvertrag. Abgrenzung zwischen Lehrvertrag und Unterrichtsvertrag (E. 2.1 und 2.2). Lohnanspruch bei Vorliegen eines faktischen Lehrvertrages (E. 2.3 und 2.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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