Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 66 PatG

Bundesgericht

Stickmaschinenhersteller haftet nicht für Patentverletzung durch Kunden mangels Anstiftung oder Begünstigung (Art. 66 lit. d PatG)

BGE / ATF / DTF
BGE 129 III 588 · ATF 129 III 588 · DTF 129 III 588
Datum
21.07.2003
Geschäftsnummer
BGE 129 III 588
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 66 PatG

Zusammenfassung

Ein Hersteller von Stickmaschinen wird von einer Konkurrentin auf Unterlassung und Gewinnherausgabe verklagt, weil deren Maschinen angeblich so eingestellt werden könnten, dass sie ein geschütztes Verfahren zur positiven Fadenzufuhr verletzen. Die Klägerin stützt sich dabei nicht auf eine direkte Verletzung, sondern auf eine Teilnahme an einer solchen gemäss Art. 66 lit. d PatG. Das Handelsgericht wies die Klage ab, da die Maschinen der Beklagten technisch anders funktionierten und keine patentverletzende Einstellung angepriesen werde. Die Klägerin erhebt dagegen Berufung ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht weist die Berufung der Klägerin ab und bestätigt die Abweisung der Klage. Es stellt fest, dass die Voraussetzungen einer Teilnahme an einer Patentverletzung gemäss Art. 66 lit. d PatG nicht erfüllt sind.

Hinsichtlich einer allfälligen Anstiftung fehlt es an einer entsprechenden Aufforderung oder Anpreisung. Die Betriebsanleitung der Beklagten enthält zwar Hinweise zur Einstellung der Fadenwalzenbremse und der Ausgleichsscheibe, jedoch keine explizite Anweisung, die Ausgleichsscheibe zu blockieren, um das Differentialgetriebe ausser Funktion zu setzen und so das patentierte Verfahren nachzuahmen. Ohne eine solche konkrete Anleitung scheidet eine Anstiftung aus.

Auch eine Begünstigung oder Erleichterung liegt nicht vor. Die Vorinstanz hat als Tatsache festgestellt, dass nicht erwiesen ist, ob die verkauften Maschinen tatsächlich patentverletzend eingesetzt werden. Ebenso wenig wurde festgestellt, dass die Beklagte wusste oder wissen musste, dass ihre Abnehmer die Maschinen für eine patentverletzende Verwendung einsetzen würden oder dies beabsichtigten. Da die Teilnahmebestimmungen akzessorisch sind und eine Haupttat sowie subjektives Wissen voraussetzen, scheitert die Haftung bereits an diesen fehlenden Tatsachenfeststellungen.

Das Bundesgericht ist an diese tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden, da sie den schlichten Sachverhalt betreffen und nicht zu hinterfragen sind. Dies ergibt sich aus Art. 63 Abs. 2 OG. Rügen formeller und materieller Rechtsverweigerungen im Beweisverfahren sind im Berufungsverfahren ausgeschlossen.

Regeste

Teilnahme an einer Patentverletzung (Art. 66 lit. d PatG). Begriff des Anstiftens, der Begünstigung oder der Erleichterung. Anwendungsfälle einer Teilnahme im Sinne von Art. 66 lit. d PatG (E. 4.1). Teilnahme an einer Patentverletzung im konkreten Fall verneint (E. 4.3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide