Widerrechtliche Kindesentführung nach Spanien: Rückführung trotz Widerstand der Kinder angeordnet, da keine autonome Willensbildung (Art. 13 Abs. 2 HEntfÜ)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 131 III 334 · ATF 131 III 334 · DTF 131 III 334
- Datum
- 22.03.2005
- Geschäftsnummer
- BGE 131 III 334
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Vater beantragt beim Bundesgericht die Rückführung seiner beiden Söhne aus der Schweiz nach Spanien, nachdem die Mutter die Kinder ohne seine Zustimmung dorthin verbracht hatte. Das Obergericht des Kantons Luzern hatte das Rückführungsgesuch abgewiesen, weil die Kinder im Alter von 9½ und 10½ Jahren ihren Widerstand gegen eine Rückkehr geäussert hatten. Der Vater rügt insbesondere die Dauer des Verfahrens und die Würdigung des Kindeswillens gemäss Haager Kindesentführungsübereinkommen.
Das Bundesgericht heisst die staatsrechtliche Beschwerde gut und ordnet die Rückführung der Kinder bis Ende Mai 2005 nach Spanien an. Die Rüge der Verfahrensverzögerung weist das Gericht zurück, da die Schweizer Behörden das Gesuch inklusive zweier kantonaler Rechtsmittelzüge innert sieben Monaten bearbeitet haben, wobei jede Instanz innerhalb der Sechswochenfrist oder knapp darüber entschied. Dies entspricht dem Beschleunigungsgebot nach Art. 11 Abs. 1 HEntfÜ.
Hinsichtlich des Kindeswillens stellt das Bundesgericht fest, dass die Äusserungen der 9½- und 10½-jährigen Knaben nicht als autonomer Widerstand gelten können. Die Kinder bildeten mit der Mutter eine enge Schicksalsgemeinschaft und standen unter dem Eindruck, bei einer Rückkehr allein gelassen zu werden oder finanzielle Not zu erleiden. Da sie nicht zwischen der Obhutsfrage und der reinen Rückführung unterscheiden konnten und ihre Aussagen stark von der aktuellen Lebenssituation und der Beziehung zur Mutter geprägt waren, fehlte es an der für Art. 13 Abs. 2 HEntfÜ nötigen Reife. Zudem steht das Eingewöhnen in die neue Umgebung einer Rückführung nicht entgegen, da das Gesuch fristgerecht innerhalb eines Jahres eingereicht wurde (Art. 12 Abs. 1 und 2 HEntfÜ).
Aufgrund des Beschleunigungsgebots ordnet das Bundesgericht die Rückführung selbst an, anstatt die Sache nur aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin trägt die Gerichtskosten und muss dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung leisten (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 1 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird insoweit gutgeheissen, als für den Ausfallrisiko-Fall eine Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse zugesprochen wird (Art. 152 Abs. 2 OG). Die staatsrechtliche Beschwerde unterliegt nicht der Kostenfreiheit nach Art. 26 Abs. 2 HEntfÜ.
Regeste
Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HEntfÜ; SR 0.211.230.02); Rückführung widerrechtlich in die Schweiz verbrachter Kinder nach Spanien. Beschleunigungsgebot (Art. 11 Abs. 1 HEntfÜ): Eine Dauer des Verfahrens vor den Schweizer Behörden (mit zwei kantonalen Rechtsmittelverfahren) von sieben Monaten (wobei die jeweilige Instanz innert der Frist von sechs Wochen oder wenig mehr geurteilt hat) ist nicht zu beanstanden (E. 2.3). Art. 12 Abs. 1 und 2 HEntfÜ: Falls das Rückführungsgesuch innert weniger als einem Jahr seit dem Wegbringen oder Zurückhalten des Kindes eingereicht worden ist, steht der Umstand, dass sich dieses in seiner neuen Umgebung eingelebt hat, einer Rückführung nicht entgegen (E. 3.2). Art. 13 Abs. 2 HEntfÜ: Voraussetzungen, unter denen der Widerstand des Kindes gegen seine Rückführung zu berücksichtigen ist (E. 4 und 5). Anordnung der Rückführung durch das Bundesgericht selbst (E. 6). Die staatsrechtliche Beschwerde fällt nicht in den Anwendungsbereich von Art. 26 Abs. 2 HEntfÜ, wonach das Verfahren kostenlos ist (E. 7).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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